nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.10.2000; Aktenzeichen S 26 KR 20/02)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 20/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 verurteilt,

1. dem Kläger 165,03 Euro zu erstatten,

2. den Kläger nach jeweiliger ärztlicher Verordnung mit dem Arzneimittel Viagra zu versorgen.

Die Beklagte trägt neun Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Viagra bzw. Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten zusteht.

Der am ...1959 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger beantragte am 07.10.2001 bei der Beklagten die Versorgung mit dem Arzneimittel Viagra. Dazu legte er ärztliche Bescheinigungen des Internisten Dr. K ... und des Urologen Dr ... vor. Dr. K ... bescheinigte dem Kläger unter dem 28.08.2001 einen Diabetes mellitus Typ I, Manifestation 1979, Adipositas sowie als Folgeerkrankungen diabetische Nephropathie, Mikroalbuminurie, erektile Dysfunktion, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinämie. Er vertrat die Auffassung, dass wegen der erektilen Dysfunktion die Verordnung von Viagra erforderlich sei. Dr. R ... diagnostizierte in seiner Bescheinigung vom 30.08.2001 ebenfalls eine erektile Dysfunktion bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus und gab an, dass die Erektionsstörungen des Klägers als Folgeerkrankung des langjährigen Diabetes mellitus anzusehen seien.

Die Beklagte lehnte die Gewährung des Medikaments durch den Bescheid vom 02.10.2001 mit der Begründung ab, dass das Medikament Viagra durch die Arzneimittelrichtlinien (AMR) aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen worden sei.

Dagegen legte der Kläger am 30.10.2001 Widerspruch ein, den die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2002 zurückwies.

Der Kläger hat am 26.03.2002 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung hat er vorgebracht: Bei ihm liege eine Krankheit i.S.d. Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vor, weil die Erektionsstörungen Folge des langjährigen Diabetes mellitus seien. Deshalb sei die Beklagte auch verpflichtet, ihn mit dem Arzneimittel Viagra zu versorgen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 zu verurteilen, die Kosten des verordneten Arzneimittels Viagra zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an der Auffassung festgehalten, dass eine Verordnung von Viagra zu ihren Lasten aufgrund des Ausschlusses in den AMR nicht in Betracht kommen könne.

Dr. K ... hat in dem vom Sozialgericht angeforderten Befundbericht vom 30.06.2002 mitgeteilt, dass er sich für eine Therapie mit dem Medikament Viagra entschieden habe, weil der gewünschte therapeutische Effekt habe erreicht werden können und die Nebenwirkungsgefahr als gering angesehen worden sei. Dr. R ... hat in dem Befundbericht vom 29.06.2002 u.a. ausgeführt, dass Viagra verordnet worden sei, weil es die einfachste und effektivste Therapieform mit sehr guter Wirkung darstelle. Andere Therapieformen (Erektionspumpe oder das Verabreichen von Spritzen in den Penis [SKAT]) seien keine Alternativen.

Durch Urteil vom 10.10.2002 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, die Kosten des verordneten Arzneimittels Viagra zu übernehmen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 17.10.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.10.2002 Berufung eingelegt.

Zur Begründung bringt sie vor: Eine Leistungspflicht für Viagra bestehe nicht, weil eine Versorgung des Klägers mit einer Vakuumpumpe erheblich wirtschaftlicher sei. Zwar sei die Handhabung sicherlich umständlicher als die Einnahme einer Tablette, jedoch sei dies unter Berücksichtigung des deutlichen Kostenvorteils zumutbar. Außerdem berge die Anwendung der Vakuumpumpe weniger Risiken hinsichtlich unerwünschter Folge- und Nebenwirkungen als die Verabreichung von Viagra.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Kläger hat ärztliche Verordnungen über Viagra vom 05.11.2002, 14.01.2003 und 26.03.2003 vorgelegt, die jeweils einen quittierten Betrag in Höhe von 55,01 Euro ausweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstan...

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