Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Elterngeldberechnung. Bestimmung des Bemessungszeitraums. schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Einkommenswegfall. niedrigeres Elterngeld in Folge der Verschiebung des Bemessungszeitraums. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Bei der Bemessung des Elterngeldes bleiben nach § 2 Abs 7 S 6 BEEG solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit (hier: 2 Tage) ganz oder teilweise weggefallen ist. Dies gilt auch dann, wenn durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums Monate ohne oder mit geringerem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Grundlage der Elterngeldberechnung werden und infolge dessen insgesamt niedrigeres Elterngeld gezahlt wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld der Klägerin.
Die Klägerin ist die Mutter des 2009 geborenen K. Sie bezog in den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt ihres Sohnes Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom 23.03. bis zum 03.05.2009 war die Klägerin erkrankt. Der Arbeitgeber zahlte ihr für diesen Zeitraum den Lohn fort.
Für den 04. und 05.05.2009 zahlte die Krankenkasse der Klägerin ihr auf ihren Antrag ein kalendertägliches Krankengeld von 53,62 EUR. Nachdem die Klägerin dieses Krankengeld zunächst zurückerstattet hatte, hat die Krankenkasse ihr dieses Krankengeld zuletzt wieder ausbezahlt. Für die Zeit vom 26.07. bis zum 01.11.2009 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Vom 05.05.2009 bis zum Ende der Schwangerschaft bestand für die Klägerin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz.
Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 01.10.2009 Elterngeld. Für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes ergab sich kein Zahlbetrag, weil die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen hatte. Für den dritten Lebensmonat errechnete der Beklagte einen Zahlbetrag von 408,71 EUR und für den vierten bis zwölften Lebensmonat von 745,30 EUR. Zum Bemessungszeitraum führte der Beklagte aus, dieser beginne ab Juni 2009, weil die Klägerin ab Juli 2009 Mutterschaftsgeld bezogen habe und der Monat Juli 2009 deshalb nach § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) für die Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen sei. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei der Monat Mai 2009, weil die Klägerin in diesem Monat Krankengeld aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen habe. Der Berechnungszeitraum beginne somit im Juli 2008 und reiche bis zum April 2009. Das von der Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2008 bezogene Krankengeld könne aber nicht als Einkommen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG berücksichtigt werden.
Zur Begründung ihres am 19.10.2009 eingelegten Widerspruchs legte die Klägerin eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse vom 02.12.2009 vor. Danach hatte die Kasse ihr im Jahr 2009 keine Lohnersatzleistungen gezahlt.
Im Widerspruchsverfahren teilte die Krankenkasse der Klägerin der Bezirksregierung Münster auf telefonische Anfrage mit, die Klägerin habe vom 04.05. bis zum 05.05.2009 - wie zunächst bescheinigt - kalendertäglich Krankengeld erhalten. Diese Leistung sei aber wieder rückabgewickelt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2010 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Der Beklagte habe die Einkünfte der Klägerin im Monat Mai 2009 zutreffend nicht berücksichtigt, weil die Klägerin am 04. und 05.05.2009 Krankengeld bezogen habe. Nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG müssten Monate mit Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben. Daran ändere die inzwischen erfolgte Rückzahlung des Krankengeldes nicht. Der Bescheid ging dem Bevollmächtigen der Klägerin am 13.04.2010 zu.
Mit ihrer am 03.05.2010 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat argumentiert, im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) würden Monate mit Krankengeldbezug aus der Berechnung ebenfalls herausgenommen. Wenn auf der einen Seite Elternschaft gefördert werden solle, dürften bei der Berechnung typische Folgen der Schwangerschaft, wie die Unmöglichkeit, den Beruf auszuüben letztlich nicht dazu führen, dass die Betroffene bei der Berechnung benachteiligt werde. Mit dem angefochtenen Urteil vom 13.12.2010 hat das Sozialgericht die Gewährung höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung des im Mai 2009 erzielten Erwerbseinkommens abgelehnt. § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG führe dazu, dass der Monat Mai 2009 bei der Berechnung des Elterngeldes auszuklammern sei, weil die Klägerin im Mai 2009 nach der Erschöpfung ihres Anspruchs auf Lohnfortzahlung einen krankheitsbedingten Einkommensverlust erlitten habe. Die Rückerstattung des Krankengeldes...