Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillige Versicherung. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. endgültige Beitragsfestsetzung nach Vorlage entsprechender Nachweise auf für die Vergangenheit
Orientierungssatz
1. Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgte, sind Beiträge gerade auch rückwirkend aufgrund nunmehr vorliegender Nachweise festzusetzen und im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob solche Nachweise vorliegen (vgl BSG vom 11.3.2009 - B 12 KR 30/07 R).
2. Die Regelung des § 240 Abs 4 S 3 SGB 5 idF vom 24.12.2003 erfasst weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die erstmalige endgültige Festsetzung der Beitragshöhe eines hauptberuflich Selbstständigen, wenn zunächst die Beiträge lediglich vorläufig festgesetzt worden waren, weil ein Nachweis über die Höhe der Einnahmen wegen fehlender Steuerbescheide nicht möglich war, und nunmehr für die Vergangenheit die vorläufige durch eine endgültige Beitragsfestsetzung ersetzt wird.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.03.2009 klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 2.281,08 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006.
Die 1964 geborene Klägerin ist seit März 2005 als Betreiberin eines Hausmeisterservice sowie Kurierdienstes hauptberuflich selbständig tätig und seitdem bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Mit vorläufigem Beitragsbescheid vom 02.05.2005 setzte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit ab März 2005 vorläufig auf 230,02 Euro fest, wobei entsprechend den Angaben der Klägerin beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.811,52 Euro zugrunde gelegt wurden. In der Folgezeit erbat die Beklagte von der Klägerin mehrfach die Übersendung von Einkommensnachweisen. Nachdem die Klägerin im August und November 2005 mitgeteilt hatte, es sei nicht zu erwarten, dass das für die Berechnung des Mindestbeitrages maßgebliche Einkommen von 1.811,25 Euro überschritten werde und die Beklagte mit vorläufigem Beitragsbescheid vom 22.08.2005 die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge vorläufig unverändert mit 230,03 Euro festgestellt hatte, übersandte die Klägerin im Februar 2006 Summen- und Saldenlisten für die Zeit von Januar bis September 2005 sowie Unterlagen zu Umsatzsteuervorauszahlungen und verwies darauf, dass ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliege. Nach Auswertung dieser Unterlagen setzte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung durch Bescheid vom 17.02.2006 für die Zeit ab 01.03.2005 vorläufig auf 303,14 Euro und ab 01.01.2006 vorläufig auf 308,39 Euro fest.
Im November 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.454,- Euro auswies, und vertrat gleichzeitig die Auffassung, bei der Beitragsfestsetzung sei auch zu berücksichtigen, dass sie seit März 2006 ihren Ehemann als Arbeitnehmer angestellt habe, so dass sich ihr Gewinn für das Jahr 2006 nach Abzug der entsprechenden Lohnkosten auf maximal 10.000,- Euro belaufen werde.
Mit Bescheid vom 20.11.2006 setzte die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung für die Zeit ab März 2005 auf 447,68 Euro und ab Januar 2006 auf 466,69 Euro fest, indem monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/12 der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte, jedoch begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde gelegt wurden. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, die Beitragseinstufung ab März 2006 müsse die voraussichtliche Gewinnminderung infolge der Lohnkosten für ihren Ehemann berücksichtigen.
Nachdem die Klägerin im Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.373,- Euro auswies, übersandt hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2007 die Beiträge zur Krankenversicherung ab Dezember 2007 auf 317,07 Euro monatlich fest und wies den weitergehenden Widerspruch zurück. Bis zur Vorlage des ersten Steuerbescheides habe eine vorläufige Einstufung an Hand anderer Unterlagen oder Feststellungen vorgenommen werden können. Für die Folgezeit sei dies nicht mehr möglich. Es sei vielmehr regelmäßig vom letzten Einkommensteuerbescheid auszugehen. Durch diese kontinuierliche Berücksichtigun...