rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.12.1999; Aktenzeichen S 28 SB 497/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat 1/6 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Entschädigung für vier Befundberichte, die die Klägerin im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auf Anforderung des Beklagten erstattet hat.
Die Klägerin hat dem Beklagten für die vier Berichte (in Sachen der Patienten J ..., S ..., L ... und W ...) jeweils 45,10 DM in Rechnung gestellt, nämlich Befundbericht 40.- DM Schreibgebühr (1 Seite) 4.- DM Porto 1,10 DM 45,10 DM.
Mit Bescheiden vom 01.09.1998, 24.09.1998, 31.08.1998 und 29.09.1998 setzte der Beklagte die Entschädigung gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) auf insgesamt 20 DM für die ärztliche Auskunft fest, zzgl. 0,30 DM Auslagen und 1,10 DM Portokosten.
Gegen die vier Bescheide legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Berichte seien komplett und in ihrer Ausführlichkeit absolut ausreichend. Ihr stehe eine Entschädigung von 40 DM zzgl. Schreibgebühren und Porto zu. Der Beklagte hat die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 06.11.1998 zurückgewiesen.
Die Festsetzung der Entschädigung auf jeweils 20 DM sei angemessen. Soweit die Selbstkosten nicht gedeckt würden, könne dies nur durch Änderung des Entschädigungsrahmens erfolgen. Schreibauslagen und Porto seien mit 0,30 DM bzw. 1,10 DM zutreffend abgegolten. Eine Erhöhung des Entschädigungsbetrags komme nicht in Betracht. Bei der Fertigung der Befundberichte handele es sich weder um eine außergewöhnlich umfangreiche Tätigkeit noch sei diese zu außergewöhnlicher Zeit notwendig gewesen. Auch eine gutachterliche Stellungnahme oder ein Formbogengutachten seien nicht angefordert worden.
Am 17.11.1998 (Eingang beim SG) hat die Klägerin die Widerspruchsbescheide mit der Klage angegriffen. Sie hat vorgetragen, für die Ausfüllung des Entschädigungsrahmens von 20 DM bis 40 DM sei in erster Linie der Umfang der Tätigkeit maßgebend. Die Entscheidung des Beklagten sei unsachlich und unangemessen. Es sei nicht klar, nach welchen Kriterien der Beklagte die Entschädigung bemesse. Die Quantität könne nicht das Maß sein. Werde dem Arzt nur die Mindestentschädigung zugebilligt, bedürfe es einer konkreten Begründung. Die floskelhaften Formulierungen in den Widerspruchsbescheiden würden dem nicht genügen. Zu den einzelnen, in der Befundanforderung aufgeführten Punkten habe sie - die Klägerin - jeweils Stellung genommen. Darüber hinaus habe sie eventuelle Zusatzbefunde wie Augeninnendruck, Schielbefunde und Gesichtsfelduntersuchungsergebnisse mitgeteilt. Ein straffer Bericht sei nicht weniger zeitintensiv als ein mehrseitiger, langatmiger Befund. Die Entschädigung müsse daher auf 40 DM festgesetzt werden. Die Kürzung der Aufwendungen auf 1,40 DM sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Berichte seien nicht mittels eines automationsgestützten Verfahrens erstellt, sondern nach Diktat von einer Mitarbeiterin geschrieben und über einen Drucker ausgedruckt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.08.1998, 01.09.1998, 24.09.1998 sowie 22.09.1998 und der Widerspruchsbescheide vom 06.11.1998 zu verurteilen, eine weitere Entschädigung von insgesamt 94,80 DM zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Er hat vorgetragen: Der Klägerin stehe kein Honorar sondern eine Entschädigung zu. Innerhalb des Rahmens von 20 DM bis 40 DM seien die Unterschiede der zu entschädigenden Verrichtung angemessen zu berücksichtigen. Maßstab hierfür seien Umfang und Ausführlichkeit der mitgeteilten Befunde, Zahl der Behinderungen, über die der Befundbericht eine Aussage mache, ggf. auch ergänzende Angaben aus den ärztlichen Unterlagen, soweit sie für die vom Versorgungsamt zu treffenden Feststellungen von Belang seien. Ausgehend hiervon sei die mit 20 DM festgesetzte Entschädigung angemessen. Schreibauslagen könnten nur mit 0,30 DM erstattet werden. Da nach § 11 ZSEG nur notwendige bare Auslagen ersetzt werden können, seien für den automationsgestützten Ausdruck nur die Sachkosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 10.12.1999 hat das Sozialgericht (SG) unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine weitere Entschädigung von 54,80 DM zu gewähren. Es hat ausgeführt: Der Entschädigungsrahmen von 20 DM bis 40 DM sei auszuschöpfen. Der Mindestsatz von 20 DM sei schon zu gewähren, wenn der Bericht äußerst knapp sei und nicht mehr als drei Zeilen umfasse. Angemessen sei es, den Höchstsatz von 40 DM bei einem ausführlichen Bericht, der etwa eine DIN A 4 Seite und damit etwa 3...