Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung der Rente des Rentenversicherungsträgers mit einer Beitragsforderung des Krankenversicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Bei der Bewertung von Beitragszeiten nach dem FRG sind Versicherte in eine der in der Anlage 13 zum FRG aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Merkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. In die jeweilige Gruppe sind sie auch dann einzustufen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung die entsprechenden Fähigkeiten erworben haben.
2. Die Verrechnung einer bewilligten Rente des Rentenversicherungsträgers mit dem Krankenversicherungsträger geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bewirkt die Teilerfüllung der monatlichen Rentenzahlansprüche und das entsprechende Erlöschen der Ansprüche des anderen Sozialleistungsträgers.
3. Für den Beitragsanspruch des Krankenversicherungsträgers kann der Rentenversicherungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht sozialhilfebedürftig bzw. hilfebedürftig i. S. des SGB 12 oder des SGB 2 wird.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2003 geändert. Der Verrechnungsbescheid vom 30.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 und des weiteren Verrechnungsbescheides vom 09.12.2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der durchgeführten Verrechnung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers sowie um die Rechtsmäßigkeit einer Verrechnung eines Teilbetrages aus der Altersrente des Klägers mit einer Beitragsforderung der Beigeladenen.
Der am 00.00.1935 geborene Kläger ist Inhaber des Ausweises A für Vertriebene und Flüchtlinge. Er reiste am 09.11.1964 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seither seinen ständigen Aufenthalt hat. Zuvor hatte er in Polen folgenden beruflichen Werdegang (Angaben in dem Fragebogen zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen -DPSVA- vom 25.03.1998): 1951 bis 1954 Besuch des Bergbautechnikums ohne Abschluss 02.07.1954 bis 01.02.1957 Zimmermann/-Meister in der Bauwirtschaft 01.02.1957 bis 30.05.1961 Bauleiter in der Bauwirtschaft 01.11.1961 bis 31.10.1964 Bauleiter in der Bauwirtschaft 01.11.1961 bis 31.10.1964 Beileiter in der Fortwirtschaft
Mit Feststellungsbescheid vom 03.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 stellte die Beklagte nach dem DPSVA vom 09.10.1975 in Verbindung mit dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeiten vom 02.07.1954 bis 31.10.1964 nach der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) fest, wobei sie die Zeit bis zum 31.12.1960 dem Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) und die Zeit vom 01.02.1961 bis 30.05.1961 sowie vom 01.11.1961 bis 31.10.1964 dem Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI zuordnete.
Der Kläger war Inhaber der Fa. C X Kanal-Stollenbau in N. Er meldete Anfang 1990 Konkurs über sein Vermögen an. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Firmeninhaber stellte die AOK X mit Schreiben vom 07.06.1990 (Eingang bei der Beklagten am 11.06.1990) ein Verrechnungsersuchen über 101.398,42 DM. Diese Forderung wurde als "Gesamtsozialversicherungsbeiträge 11/89 bis 02/90" bezeichnet.
Mit Bescheid vom 09.06.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 11.01.2000 Regelaltersrente ab 01.05.2000 nach den im Feststellungsbescheid getroffenen Bewertungen. Mit dem am 05.07.2000 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger unter anderem eine höhere Bewertung seiner in Polen verrichteten Tätigkeiten.
Mit Bescheid vom 30.06.2000 nahm die Beklagte die Verrechnung in Höhe von 150,00 DM monatlich zu Gunsten der AOK X vor. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, eine Verrechnung sei wegen seiner wirtschaftlichen Lage und seines geringen Einkommens nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 18.09.2000 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 01.05.2000 unter Berücksichtigung von Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 09.06.2000 und 05.07.2000 (gemeint: vom 30.06.2000) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2002 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
Der Kläger hat in Übersetzung aus der polnischen Sprache Unterlagen betreffend seiner beruflichen Tätigkeit in Polen vorgelegt:
Nach einer Bescheinigung der Gleiwitzer Unternehmen für Industriebau vom 30.06.1962 war der Kläger vom 02.07.1954 bis 01.02.1957 als Zimmermann beschäftigt. Nach einer Bescheinigung der Betrieblic...