Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Übergangsleistung nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zum Ausgleich der durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verursachten wirtschaftlichen Nachteile ist vom Unfallversicherungsträger eine Übergangsleistung zu gewähren. Der Versicherungsträger übt das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß aus, wenn er im Bescheid eine Begründung für die zeitliche Länge und die von ihm gewählte Staffelung der Übergangsleistung gibt.

2. Die vorzunehmende Staffelung der Übergangsleistung trägt der neuen wirtschaftlichen Lage des Versicherten Rechnung und gewährleistet andererseits den allmählichen Übergang auf ein niedrigeres wirtschaftliches Niveau. Damit wird sichergestellt, dass die sozialen Rechte des Versicherten weitgehend verwirklicht werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der am 00.00.1900 geborene Kläger wurde im April 1954 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Von April 1957 bis Juni 1960 sowie ab Februar 1961 bis zur Abkehr am 15.02.1963 wurde er unter Tage als Gedingeschlepper und Hauer beschäftigt. Ab März 1963 arbeitete er bei der Firma Adam Opel in Bochum. Im Mai 1998 erkrankte er arbeitsunfähig mit Anspruch auf Lohnfortzahlung bis 18.06.1998. Am 08.04.1999 endete das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Adam Opel. Am 15.06.1998 hatte der Kläger bei Ardeno-Bronchialkarzinom eine Thorakotomie rechts mit Tumorteilresektion hinzunehmen. Das Ardeno-Karzinom wurde als Primärtumor identifiziert. In unmittelbarer Nachbarschaft befand sich eine silikotische Narbe. Aus der Anschlussheilbehandlung wurde er mit der Maßgabe entlassen, aufgrund seiner Erkrankung keinen äußerlichen Wettereinflüssen, Kälte, Zugluft oder Feuchtigkeit ausgesetzt zu werden. Zudem war die Inhalation von Rauch, Staub und Dämpfen jeglicher Art zu vermeiden. Eine Arbeitsplatzumsetzung wurde mittelfristig dringend empfohlen. Die Beklagte erkannte eine Berufskrankheit der Nr. 4101 der BKV (BK 4101) an (Bescheid vom 11.11.1999). Sie entschädigte diese wegen der Folgen der operativen Entfernung der silikotischen Schwiele am 15.06.1998 ab 08.04.1999 mit Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. (Bescheid vom 11.04.2002). Am 24.02.2005 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Leistung nach § 3 Abs 2 BKV im Hinblick insbesondere auf die BK Nr. 4112 der Anlage zur BKV an. Die Beklagte führte dieses Anerkenntnis aus und ermittelte den ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteil des Klägers. Die Firma Opel teilte mit, der Kläger sei nach der Lohngruppe G als Koordinator Werkslogistik entlohnt worden. Ihm sei neben Weihnachtsgeld für Dezember 1998 und Dezember 1999 im April 1999 ein tariflicher Einmalbetrag sowie März 2002 Leistungen wegen Verbesserungsvorschlägen gezahlt worden. Nach der Steuerklasse IV sei vom 01.01.1998 bis 30.04.1999, nach Steuerklasse V vom 01.05.1999 bis zum 31.12.2001 und nach der Steuerklasse III ab 01.01.2002 abgerechnet worden. Sie übersandte Aufstellungen über tarifliche Nettolöhne entsprechend der Einstufung des Klägers ab Juni 1998 bis Mai 2003 sowie Sonderzuwendungen und die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2003 an den Kläger geleisteten Betriebsrenten. Die Deutsche Rentenversicherung - Knappschaft-Bahn-See übermittelte die Höhe der dem Kläger ab 20.08.1998 wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlten Renten.

Mit Bescheid vom 19.07.2005 berechnete die Beklagte Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV. Der Kläger habe seine gefährdende Tätigkeit am 07.05.1998 aufgegeben und sei nach Arbeitsunfähigkeit mit Rentenbezug aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Übergangsleistung werde für die Dauer von 5 Jahren gezahlt und betrage im ersten Jahr 5/5, im zweiten 4/5, im dritten 3/5, im vierten 2/5 und im fünften Jahr 1/5 des Minderverdienstes. Die Laufzeit der Übergangsleistung beginne am 07.05.1998 und ende mit Ablauf des fünften Jahres am 06.05.2003. Als Einkommen nach der Tätigkeitsaufgabe sei anzurechnen das im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit vom 07.05.1998 bis 07.04.1999 gezahlte Kranken- bzw. Verletztengeld, die vom 08.04.1999 angezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die seit dem 01.05.1999 gezahlte Betriebsrente. Der monatliche Minderverdienst sei anhand des mutmaßlichen Nettolohnes eines Koordinators Werkslogistik in der Lohngruppe G im Zeitraum vom 01.06.1998 bis 31.05.2000 errechnet worden. Dabei sei zugunsten des Klägers bis zum 31.12.2001 die Steuerklasse IV und vom 01.01.2002 an die Steuerklasse III zugrunde gelegt worden. Für die Zeit vom 07.05.1998 bis 18.06.1998 und vom 01.05.1999 bis 06.05.2000 sei durch die Entgeltfortzahlung bzw. die Höhe der gesetzlichen und betrieblichen Rentenleistungen ein Minderverdienst und damit ein Anspru...

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