Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung der Betriebskosten bei der Bewilligung von Leistungen des SGB 2
Orientierungssatz
1. Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren als Betriebskosten durch den Leistungsträger des SGB 2 kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter die Zahlung dieser Kosten mietvertraglich schuldet.
2. Die Kosten der Warmwasserbereitung werden von der Regelleistung nach § 20 SGB 2 umfasst und können infolgedessen nicht als Kosten der Unterkunft übernommen werden.
3. Der Anteil der Warmwasserbereitung am Gesamtbetrag für Haushaltsenergie ist nach der Empfehlung des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge auf 30 % geschätzt.
4. Stromkosten zählen zu dem der Regelleistung zuzuordnenden Bedarf. Deshalb hat der Hilfebedürftige seine Stromkosten aus der Regelleistung zu bestreiten.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2006 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 06.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 115,79 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Streit.
Der im Jahre 1948 geborene alleinstehende Kläger bewohnt seit 1981 eine 53,24 m² große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete für seine Wohnung beläuft sich auf 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten leistete der Kläger eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR.
Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Mit Bescheid vom 13.01.2005 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 817,09 EUR. Der Bescheid enthielt zugleich den Hinweis an den Kläger, dass seine Wohnung für unangemessen gehalten werde. Angemessen seien für eine Person lediglich eine Kaltmiete inklusive Nebenkosten in Höhe von 325,- EUR sowie Heizkosten in Höhe von 36,- EUR monatlich. Da die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers diesen angemessenen Betrag erheblich überstiegen, würden die Kosten der Unterkunft nur noch bis einschließlich 30.06.2005 in der bisherigen Höhe übernommen.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 29.06.2005 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von insgesamt 706,00 EUR monatlich. Kosten der Unterkunft übernahm die Beklagte nur noch in Höhe von 325,00 EUR monatlich, Heizkosten in Höhe von 36,00 EUR monatlich.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 als unbegründet zurück und führte aus: Der Kläger habe nur Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten. Die Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei nach sachgerechten Kriterien erfolgt. Es seien die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zugrunde gelegt worden. Als angemessene Heizkosten würden vom Rhein-Sieg-Kreis als kommunalem Träger 0,80 EUR pro m² angemessene Wohnfläche (45 m²) anerkannt. Für den Kläger seien danach die Heizkosten mit 36,- EUR monatlich anzusetzen. Den für ihn anzuerkennenden Bedarf überstiegen die Aufwendungen des Klägers erheblich. Hierauf sei der Kläger bereits mit Bescheid vom 13.01.2005 hingewiesen worden. Der Kläger habe auch keine Gründe dargelegt, aus denen ihm die Senkung der Aufwendungen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei.
Am 07.09.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Hinsichtlich des Vorgehens der Beklagten beanstande er verschiedene Verstöße gegen Gesetzesrecht und Verfassungsrecht. In seinen persönlichen Lebensbereich und die Unverletzlichkeit seiner Wohnung werde rechtswidrig eingegriffen. Die Beklagte habe die angemessenen Kosten einseitig festgesetzt. Seiner Auffassung nach müssten bei der Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten auch persönliche Umstände Berücksichtigung finden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte das von ihr zugrunde gelegte örtliche Mietniveau festgelegt habe. Zu den von der Beklagten ermittelten Mietpreisen sei es nicht möglich, in C eine adäquate Wohnung zu finden. Im Wege der Klageerweiterung mache er zudem die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung in Höhe von 327,71 EUR geltend.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 zu verurteilen, ihm die Kosten der Unterkunft ...