Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrbedarfszuschlag in der Eingliederungshilfe. Übergangsgeld und Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Der Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung setzt nach § 30 Abs. 4 SGB XII voraus, dass tatsächlich Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezogen wird.
2. Der Mehrbedarf ist nur dann anzuerkennen, wenn der behinderte Mensch eine der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BSHG genannten Maßnahmen durch Träger der Sozialhilfe erhält und von diesen entsprechende Leistungen bezieht.
3. Weder Diabetes-Kost noch Vollkost, noch lipidsenkende bzw. purinreduzierte Kost sind mit Mehrkosten verbunden.
4. Eine Kostform, die aus einer Reduktion der Gesamtfettmenge, der Bevorzugung hochwertiger pflanzlicher Fette, Cholesterinarmut und der Auswahl komplexer Kohlenhydrate besteht, führt nicht zu Mehrkosten.
5. Bei dem Übergangsgeld nach §§ 44, 45 SGB IX handelt es sich um ergänzende Leistungen zur Unterhaltssicherung, so dass es sich nicht um ein Entgelt iSv § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII handelt, sondern um eine staatliche Leistung, die der Unterhaltssicherung dient.
6. Aus dem unterhaltssichernden Charakter des Übergangsgeldes ergibt sich, dass es nicht gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfrei bleiben kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Köln wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt in den beiden unter dem Aktenzeichen L 20 SO 13/08 geführten Berufungsverfahren (ursprünglich: L 20 SO 13/08 und L 20 SO 14/08) mit den zuletzt gestellten Anträgen höhere Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) für den Monat Januar 2007 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen gem. § 30 Abs. 4 SGG XII und eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung gem. § 30 Abs. 5 SGB XII ohne die Anrechnung von Übergangsgeld als Einkommen nach §§ 82 ff. SGB XII.
Der am 00.00.1977 geborene Kläger bezog bis zum 31.07.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) von der ARGE Köln. Nachdem deren arbeitsamtsärztlicher Dienst festgestellt hatte, dass der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könne, hob diese mit Bescheid vom 19.06.2006 die Bewilligung ab dem 24.06.2006 auf. Leistungen wurden bis zum 31.07.2006 gezahlt. Für die Zeit vom 25.06. bis 31.07.2006 meldete die ARGE L einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Rheinland) an, der dem Kläger ab dem 25.06.2006 eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligte und ab dem 01.08.2006 an den Kläger zahlte.
Unter dem 03.06.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin Dr. med. U N vom 11.07.2006 beantragte der Kläger die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Der behandelnde Arzt bescheinigte, dass der Kläger an Hypercholesterinämie sowie Hypertonie bei Adipositas leide.
Mit Bescheid vom 18.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger am 21.07.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006 als unbegründet zurückwies.
Hinsichtlich der Hypercholesterinämie sei eine langfristig angelegte Diät mit einer Verminderung der täglichen Zufuhr an sättigenden Fetten notwendig. Bezüglich der Hypertonie bei Adipositas, also Bluthochdruck bei Übergewicht, komme der Ernährungstherapie ein besonders großer Stellenwert zu. Die Reduktion der Energieaufnahme durch eine kalorienreduzierte Mischkost stehe im Vordergrund. Bei beiden Erkrankungen sei somit eine Diät notwendig. Ein zusätzlicher Kostenaufwand lasse sich daraus aber nicht ableiten. Dieser könne vielmehr aus dem Regelsatz nach § 28 SGB XII bestritten werden.
Hiergegen hat der Kläger am 25.09.2006 unter dem Aktenzeichen S 10 SO 110/06 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 25.07.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab dem 01.08.2006 unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 605,06 Euro.
Gegen die Bescheide vom 25.07.2006, 24.08.2006 und 22.09.2006 wandte sich der Kläger mit Widersprüchen vom 01.08.2006, 08.09.2006 und 29.09.2006. Zum einen beanstandete er, dass die Beklagte für seine Strom- und Warmwasserkosten keine gesonderten Leistungen gewähre; zum anderen rügte er die Nichtberücksichtigung von Mehrbedarfen wegen Schwerbehinderung gem. § 30 Abs. 1, die Nichtberücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten nach § 30 Abs. 4, sowie die Nichtberücksichtigung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.
Im Reg...