nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 19.06.2000; Aktenzeichen S 31 (24) KN 120/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des Betrages, den sie aufgrund einer Pfändungsverfügung der Beigeladenen an seiner Regelaltersrente gekürzt und an die Beigeladene ausgezahlt hat (DM 9131,50 entsprechender Betrag in Euro).

Dem am 00.00.1930 geborenen, keiner Person zum Unterhalt verpflichteten Kläger gewährt die Beklagte seit dem 01.09.1995 Regelaltersrente (monatlicher Rentenzahlbetrag ab 01.09.1995 zunächst DM 1.368,99, Bescheid vom 25.09.1995). Den Rentenzahlbetrag passte die Beklagte jährlich an. Die Beigeladene machte gegen den Kläger aus nach ihrem Vorbringen bestandskräftigen Steuerbescheiden für die Jahre 1982 bis 1986 rückständige Gewerbesteuer zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt DM 15.627,00 geltend. Mit der Beklagten am 22.09.1995 zugestellter Pfändungsverfügung vom 21.09.1995 pfändete die Gemeindekasse der Beigeladenen wegen des Gesamtbetrages den dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Anspruch auf Regelaltersrente, untersagte der Beklagten die Zahlung der Rente in Höhe des gepfändeten Betrages an den Kläger und forderte die Beklagte auf, die gepfändeten Beträge bei Fälligkeit der Beigeladenen zu zahlen. Die Beklagte erkannte gegenüber der Beigeladenen deren Forderung an (02.10.1995). Sie behielt unter Berücksichtigung der jeweiligen Freigrenzen nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) für die Zeiträume von September 1995 bis Juni 1996 monatlich DM 105,70, von Juli 1996 bis Juni 1997 monatlich DM 119,70, von Juli 1997 bis Juni 1998 monatlich DM 133,70, von Juli 1998 bis Juni 1999 monatlich DM 133,70, von Juli 1999 bis März 2000 monatlich DM 147,70 (insgesamt DM 7.031,50) ein. Auf Anregung der Beklagten verringerte die Beigeladene den gepfänderten Betrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO (09.03.2000). Deshalb behielt die Beklagte für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2001 monatlich nur noch DM 100,00 ein, insgesamt DM 2.100,00. Aufgrund der geänderten Freibeträge nach § 850 c ZPO zahlt die Beklagte seit dem 01.01.2002 an den Kläger den vollen Rentenzahlbetrag.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund hat der Kläger begehrt, den ungekürzten monatlichen Rentenzahlbetrag zu erhalten. Er hat vorgetragen, er werde durch die Pfändung sozialhilfebedürftig. Ihm sei die Pfändungsverfügung der Beigeladenen nicht zugestellt worden.

Die Beklagte hat erwidert, die Höhe des pfändbaren Betrages ergebe sich aus § 850 c ZPO. Als Drittschulderin habe sie lediglich die Pfändungsverfügung der Beigeladenen auszuführen.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.06.2000). Es hat ausgeführt, die Einbehaltungen von dem monatlichen Rentenzahlbetrag seien rechtmäßig. Die Beklagte als Drittschuldnerin habe die Rechtmäßigkeit der Pfändung der Regelaltersrente nicht zu prüfen. Der Kläger könne seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändung nur in einem eigenständigen Streit gegen die Beigeladene geltend machen.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente ab September 1995 bis Dezember 2001 ohne Kürzung des monatichen Zahlbetrages an ihn, den Kläger, vollständig auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die zum Termin nicht erschienene Beigeladene hat schriftlich keinen Antrag gestellt.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Terminsmitteilung konnte der Senat verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beigeladene niemand zum Termin erschienen ist.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, ihm einen Betrag in Höhe des Wertes von 9.131,50 DM in Euro als offenstehenden Restbetrag der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01.09.1995 bis zum 31.12.2001 auszuzahlen. Die Klage ist als reine Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; BSG, SozR 1200 § 54 SGB I Nr 5 mwN). Vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrages einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs 5 SGG bedarf es keines Vorverfahrens (vgl ebenda, mwN). Zu Recht hat die Beklagte die Pfändung des Anspruchs auf Regelaltersrente durch die Beigeladene beachtet und die pfändbaren Beträge an die Beigeladene abgeführt. Die Zwangsvollstreckung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die für das jeweilige Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde vorgesehen sind (vgl BSG, ebend...

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