Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klageänderung
Orientierungssatz
1. Eine Klageänderung ist nach § 99 Abs. 1 SGG zulässig, wenn die übrigen Verfahrensbeteiligten einwilligen oder das Gericht diese für sachdienlich hält.
2. Sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein weiterer Prozess vermieden wird oder dadurch weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mit entschieden werden.
3. Eine Klageänderung ist u. a. unzulässig, wenn es hinsichtlich eines einzubeziehenden Streitgegenstands an dem hierzu nach § 78 SGG durchzuführenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fehlt.
Tenor
Die im früheren Berufungsverfahren (L 19 AS 2091/12) gegen die Bundesagentur für Arbeit erhobene Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 00.00.1945 geborene Klägerin war während ihrer Erwerbstätigkeit seit 1968 bei der T Krankenversicherung a.G. privat kranken- und später auch pflegeversichert. Mit Bescheid der Kaufmännischen Krankenkasse vom 17.05.2000 wurde sie aufgrund einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit. Im Jahre 2006 wurde die Klägerin arbeitslos und bezog von der Beklagten im Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.05.2007 zunächst Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Beklagte bewilligte auch Leistungen für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, begrenzte diese jedoch auf diejenige Beitragshöhe, die ohne die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich gewesen wäre. Nach verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Höhe des Arbeitslosengeldes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 19.07.2010 i.G.d. Widerspruchsbescheids vom 13.08.2010 für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.05.2007 Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. monatlich 144,64 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. monatlich 17,32 EUR. Für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 29.02.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Gründungzuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III in der bis zum 31.07.2007 geltenden Fassung (a.F.) in Höhe von monatlich 830,70 EUR. Aufgrund aufgelaufener Beitragsrückstände kündigte die T Versicherung gegenüber der Klägerin das private Krankenversicherungsverhältnisses mit Wirkung zum 31.05.2007.
Die Klägerin beantragte beim Jobcenter E am 06.07.2007 die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung. Laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) begehrte sie zunächst nicht. Mit Bescheid vom 07.04.2008 lehnte das Jobcenter E den Antrag mit der Begründung ab, dass der Bedarf der Klägerin i.H.v. 347,- EUR (Regelleistung nach § 20 SGB II) zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung i.H.v. 127,50 EUR sowie anzunehmender Unterkunftskosten von 250,- EUR monatlich und damit in Höhe eines Gesamtbedarfs von 724,50 EUR durch den der Klägerin gewährten Gründungszuschuss i.H.v. monatlich 830,- EUR gedeckt und die Klägern mithin nicht hilfebedürftig sei. Den von der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Jobcenter E mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2008 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2008 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben (S 35 241/08).
In der Folge hat das Jobcenter der Klägerin auf weitere Anträge bis zum Bezug ihrer Regelaltersrente ab dem 01.12.2010 Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Während des Leistungsbezugs war die Klägerin bei der Kaufmännischen Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Mit Schreiben vom 02.09.2009 hat die Klägerin beim Jobcenter E die erneute Überprüfung der bewilligten Beiträge zur "privaten Kranken- und Pflegeversicherung" beantragt. Das Jobcenter E hat diesen Antrag mit Bescheid vom 23.10.2009 abgelehnt und den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 und der Begründung zurückgewiesen, dass der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 07.04.2008 bereits Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens und damit noch nicht bestandskräftig geworden sei. Eine Überprüfung gemäß § 44 SGB Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei deshalb unzulässig.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 04.11.2009 ebenfalls vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben (S 35 AS 282/09). Dieses Verfahren hat das SG Duisburg durch Beschluss vom 06.10.2010 mit dem Verfahren S 35 AS 241/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin hat beantragt,
das Jobcenter E unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 zu verurteilen, ihr die Kosten einer privaten Kranke...