Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit eines im Betrieb des Ehegatten Beschäftigten
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, wenn der Betreffende von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dazu ist erforderlich, dass er in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers unterliegt, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R.
2. Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen besteht bzw. zwischen einem Mitarbeiter und einer im Alleineigentum seines Ehegatten stehenden GmbH, vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 8/06 R.
3. Ist der Ehegatte des Unternehmensinhabers in dessen Betrieb eingegliedert, ist er dessen Weisungsrecht unterworfen, bezieht er ein festes Monatsgehalt und hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so ist von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dem steht das Fehlen fester Arbeitszeiten nicht entgegen, weil dies lediglich Ausdruck des bei einer Beschäftigung unter Ehegatten typischerweise reduzierten Weisungsrechts ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7.12.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 20.122,04 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen bezüglich der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis 31.12.2004 in Höhe von 20.122,04 Euro.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer Unternehmensberatung auf dem EDV-Sektor und die Entwicklung von Software. Sie berät überwiegend mittelständische Kunden im Logistikbereich und verfügte im Streitzeitraum über etwa 18 Mitarbeiter. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der Ehemann der Beigeladenen zu 1). Dieser und die Zeugin X waren im Prüfzeitraum alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Zum 23.3.2006 ist die Zeugin X als Geschäftsführerin aus dem Unternehmen ausgeschieden. Der Alleingesellschafter der Klägerin und die Beigeladene zu 1) leben im gesetzlichen Güterstand.
Die Beigeladene zu 1) durchlief nach dem Abitur eine Berufsausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin und übernahm danach zunächst das Unternehmen ihres Vaters, eine Parfümerie mit 5 Mitarbeitern, bevor sie die Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin begann. Dort war sie ab dem 15.7.1995 in leitender Funktion in der Buchhaltung sowie für die Leitung der kaufmännischen und verwaltungstechnischen Abläufe der Gesellschaft (Überwachung von Forderungen, Lohn, Verteilung und Überwachung der Finanzen, sowie Abrechnungs- und Mahnwesen) verantwortlich. Hierauf beschränkte sich ihre Tätigkeit. Nach außen trat sie für die Gesellschaft in keiner Form auf. Das eigentliche operative Geschäft einschließlich der angebotenen Dienstleistungen wurde durch die bestellten Geschäftsführer der Gesellschaft abgewickelt. Die Beigeladene zu 1) war weder als Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt, noch hatte sie Ansprüche auf eine Beteiligung an erwirtschafteten Gewinnen.
Für die Tätigkeit erhielt die Beigeladene zu 1) ein monatliches Festgehalt, das sich im Streitzeitraum aus einem monetären Betrag und einem Sachbezug (Nutzung eines firmeneigenen Kfz) zusammensetzte. Vom 1.6. bis zum 30.9.2003 bekam sie Kurzarbeitergeld.
Am 2.8.2005 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Klägerin durch. Dabei stellte sie fest, dass für die Beigeladen zu 1) Beiträge zur Sozialversicherung in allen Versicherungszweigen für die Jahre 2000 bis März 2002 abgeführt worden waren. Ab April 2002 wurde das monatliche Entgelt von zuvor 3.109,20 Euro auf 3.809,20 Euro erhöht. Zum 1.4.2002 wurde statt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beigeladenen zu 3) durchgeführt, ab dem 1.7.2002 dann eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Ergänzend zum Gehalt erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin als steuerfrei behandelte Zuschüsse zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 15.11.2005 forderte die Beklagte unter anderem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Beigeladene zu 1) für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.12.2004 nebst Umlagebeiträge nach. Hinzu kamen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, erhoben auf den in der Zeit vom 1.7.2002 bis 31.12.2004 von der Klägerin der Beigeladenen zu 1) gewährten Arbeitgeberzuschusses zur p...