Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Unzulässigkeit der Feststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Zur Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem § 124 Abs 2 SGG.

2. Zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage wegen Subsidiarität im Verhältnis zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit Vorverfahrenspflicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.11.2012; Aktenzeichen B 14 AS 90/12 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts SG Köln vom 31.08.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Zusammenhang mit einem von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 des Sozialgesetzbuches (SGB) X.

Nachdem die Klägerin gegen verschiedene Bewilligungsbescheide Widerspruch eingelegt hatte, die der Beklagte mit entsprechenden Widerspruchsbescheiden als unzulässig verworfen hatte, gleichzeitig aber darauf hingewiesen hatte, die Widersprüche als Anträge auf Überprüfung der angefochtenen Bescheide nach § 44 SGB X anzusehen, erklärte die Klägerin in einem in den Klageverfahren anberaumten Erörterungstermin vom 27.11.2009 die Überprüfungsverfahren für erledigt und nahm die jeweiligen Klagen zurück.

Noch am gleichen Tag erhob sie eine Untätigkeitsklage, die Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ist. Gegenstand war die Verpflichtung des Beklagten, die Überprüfungsanträge zu bescheiden. Dementsprechend erließ der Beklagte den Bescheid vom 23.12.2009, der sich auf alle zuvor angefochtenen Bewilligungsbescheide, insbesondere auch den den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 umfassenden Bescheid vom 22.03.2006 bezog. Entsprechend erteilte rechtliche Hinweise des Sozialgerichts, dieser Bescheid müsse mit dem Widerspruch angefochten werden, ignorierte die Klägerin und teilte auf weitere Nachfrage des Gerichts mit, es solle eine Feststellungsklage eingetragen werden.

Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 22.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2009 rechtswidrig ist und der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere für Kosten der Unterkunft und Heizung, zu gewähren sind.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, im Hinblick auf den Überprüfungsbescheid sei kein Raum für eine gerichtliche Entscheidung. Der Überprüfungsbescheid sei erlassen, gegen diesen habe die Klägerin aber keinen Widerspruch eingelegt. Einer Klageänderung im Hinblick auf den Feststellungsantrag werde ausdrücklich widersprochen, im Übrigen sei eine solche Klageänderung auch nicht sachdienlich.

Nachdem das Sozialgericht die Beteiligten zuvor angehört hatte, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2010 ab. Die Klage sei unzulässig. Die ursprüngliche Untätigkeitsklage habe im Hinblick auf den Erlass des Bescheides vom 23.11.2009 ihre Erledigung gefunden. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Eine Klageänderung sei ebenfalls unzulässig, da eine solche nur zulässig sei, wenn die übrigen Beteiligten einwilligten oder das Gericht sie für sachdienlich halte.

Der Beklagte habe einer Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Ob Sachdienlichkeit vorliege, sei eine Ermessensfrage. Ob in den Fällen, in denen die geänderte Klage gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsse, die Ausübung des Ermessens schon gar nicht in Betracht komme, könne dahingestellt bleiben, denn auf jeden Fall sei dieser Umstand bei der Frage, ob die Klageänderung sachdienlich sei, zu berücksichtigen. Die geänderte Klage sei wegen Subsidiarität der Feststellungsklage nicht zulässig. Die Klägerin hätte ihr Begehren auf höhere Leistungen nach dem SGB II mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Hinblick auf den Überprüfungsbescheid verfolgen können. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Feststellungsklage im Hinblick auf das Begehren der Klägerin einen weitergehenden Rechtsschutz zwecks abschließender Streitbeteiligung ermögliche, so dass der Subsidiaritätsgrundsatz der Feststellungsklage nicht greifen würde (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 55 Rdz. 19 b). Die Klägerin verfolge vielmehr mit der Feststellungsklage ein Ziel, das sie ebenso mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hätte verfolgen können. Obwohl die Klägerin mehrfach ausdrücklich auf die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erforderliche Durchführung des Widerspruchsverfahrens hingewiesen worden sei, habe sie ausdrücklich eine Änderung der Untätigkeitsklage in eine Feststellungsklage beantragt. Auf den Hinweis des Gerichts habe sie ausgeführt, die Durchführung des Widerspruchsverfahrens halte sie nicht für erforderlich und außerdem für wenig wirkungsvoll. Sie versuche zwar, die rührende Rechtsberatungsbereitschaft auch der B...

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