Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung der Verjährung des Rentenanspruchs
Orientierungssatz
1. Aus sozialversicherungsrechtlichen Abkommen, die von der Regierung der ehemaligen DDR mit Regierungen anderer Staaten geschlossen worden sind, können für Versicherte Rechte nicht hergeleitet werden. Mit der Wiedervereinigung ist die DDR ersatzlos untergegangen, die Bundesrepublik Deutschland ist nicht deren Rechtsnachfolgerin. Damit wurden die von der DDR geschlossenen völkerrechtlichen Verträge beendet.
2. Der Eintritt der vierjährigen Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen wird grundsätzlich durch eine Antragstellung gehemmt. Das gilt dann nicht, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betreibt. Der eingetretene Stillstand wird erst beseitigt, wenn danach das Verfahren weiter betrieben wird. Erst dann beginnt die Hemmung erneut.
3. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Antragsteller durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert war. War nicht die politische Lage der DDR, sondern die geltende Rechtslage ursächlich dafür, einen später entstehenden Rentenanspruch durchzusetzen, fehlt es an der Voraussetzung höherer Gewalt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.10.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter E K für die Zeit vom 27.02.1963 bis zum 30.06.1998.
Der 1909 in Jugoslawien geborene Versicherte T K war mit Unterbrechungen vom 09.02.1939 bis 03.09.1941 und vom 23.08.1945 bis 27.02.1963 in seinem Heimatland und während des Zweiten Weltkrieges vom 09.10.1941 bis 09.05.1945 bei der Deutschen H AG in C versicherungspflichtig beschäftigt. Er verstarb am 00.02.1963.
Seine 1907 ebenfalls in Jugoslawien geborene Ehefrau, E K, mit der der Versicherte seit 1927 verheiratet war, bezog vom jugoslawischen Versicherungsträger aufgrund ihres dortigen Antrags vom 27.03.1963 ab 28.02.1963 eine Witwenrente.
Die Witwe des Versicherten beantragte sodann am 01.07.1999 beim jugoslawischen Versicherungsträger die Gewährung einer Witwenrente unter Berücksichtigung der Reichsgebietsbeitragszeit ihres verstorbenen Ehemannes zur Weiterleitung an den zuständigen deutschen Versicherungsträger. Der Antrag wurde zunächst an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz weitergegeben, welche mit Bescheid vom 05.11.1999 die Gewährung einer Witwenrente ablehnte und zur Begründung ausführte, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Die Beklagte stellte den Bescheid der Antragstellerin über den von ihr bevollmächtigten - in Deutschland lebenden - Sohn W K zu.
Die Witwe des Versicherten erhob daraufhin am 07.12.1999 Widerspruch gegen die Entscheidung der LVA und machte geltend, die deutschen Versicherungszeiten seien in Jugoslawien bei der Regelung ihrer Hinterbliebenenrente nicht anerkannt worden. Ihr verstorbener Ehemann, der Versicherte, habe sein Arbeitsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland 1945 nicht freiwillig beendet, vielmehr habe er nicht bleiben können, weil die russischen Besatzungsmächte alle Ausländer in ihre Heimat abgeschoben hätten und die jugoslawische Regierung eine Rückkehr nach Deutschland nicht erlaubt hätte. Durch diese Umstände seien sie und ihr verstorbener Ehemann geschädigt worden. Da die deutsche Regierung einen "Beschluss" erlassen habe, dass diejenigen, die im Krieg 1941 geschädigt worden seien, entschädigt würden, sei sie der Meinung, dass ein positiver Bescheid rechtmäßig sei.
Die LVA teilte der Witwe des Versicherten am 24.11.2000 mit, dass die Beklagte für die Feststellung der Rente zuständig sei, hob ihren Bescheid vom 05.11.1999 auf und gab den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte ab.
Die Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 29.05.2001 den Rentenantrag zunächst ebenfalls ab und vertrat die Auffassung, die bis 14.05.1945 erworbenen Anwartschaften fielen in Anwendung des Artikel 31 des Abkommens zwischen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 31.10.1974 in die Versicherungslast des jugoslawischen Versicherungsträgers, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens ihren ständigen Wohnsitz in Jugoslawien gehabt habe. Eine Änderung der Rechtslage sei durch die Wiedervereinigung Deutschlands nicht eingetreten. Da somit zu entschädigende deutsche Versicherungszeiten nicht mehr vorhanden seien, sei ein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung nicht gegeben.
Der 1936 geborene Kläger teilte der Beklagten unter Vorlage eines Auszugs aus dem "Todesregister" vom 17.05.2001 mit, dass seine Mutter am 12.05.2001 verstorben sei. Er wandte sich unter der Anschrift der Verstorbenen am 24.08.2001 gegen die Ablehnung der Rente. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, seine Mutter habe bis zu ihrem Tod bei ihm gelebt.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies ...