Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Übernahme von Dolmetscherkosten im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung
Orientierungssatz
1. Der Umfang der Opferentschädigung für durchzuführende Heilbehandlung richtet sich nach den Leistungen, die Krankenkassen ihren Mitgliedern zu erbringen haben.
2. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung ist nicht ärztliche Behandlung, sondern Tätigkeit einer Hilfsperson. Die Erstattung von Sprachdolmetscherkosten ist im SGB 5 nicht vorgesehen.
3. Aus § 17 Abs. 2 SGB 1 kann ein Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung nicht hergeleitet werden, weil er nur hörbehinderte Menschen erfasst.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 01.02.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte Dolmetscherkosten übernehmen muss, die im Rahmen einer von ihm getragenen psychotherapeutischen Behandlung angefallen sind.
Der 1994 in Russland geborene Kläger übersiedelte 1997 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland. Im September 2001 war er Zeuge eines Mordversuches des Großvaters an seiner Mutter, als dieser versucht hatte, seine Schwiegertochter mit einem Hammer zu erschlagen.
Mit Bescheid vom 15.09.2003 erkannte der Beklagte bei dem Kläger eine "partielle posttraumatische Belastungsstörung" als Schädigungsfolge ohne rentenberechtigenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Wegen der anerkannten Schädigungsfolge gewährte der Beklagte dem Kläger gemäß § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Heilbehandlung, die seit Januar 2001 in Form einer kinderpsychotherapeutischen Langzeitbehandlung im Ev. Krankenhaus E durchgeführt wurde.
Im Oktober 2003 beantragte die Mutter des Klägers die Übernahme der im Rahmen der Behandlung entstandenen Dolmetscherkosten. Sie legte ein Schreiben des Jugendpsychiaters Dr. N vor, wonach die kinderpsychiatrische Betreuung das begleitende Elterngespräch mit der Mutter des Klägers erfordere. Da Frau L nur wenig deutsch spreche, seien derartige Gespräche nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme hinsichtlich der Dolmetscherkosten mit Bescheid vom 19.11.2003 ab, weil seine ärztliche Beraterin zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Begleitung durch einen Dolmetscher zwar durchaus hilfreich und begrüßenswert, medizinischerseits jedoch nicht unbedingt erforderlich sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2004).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 02.08.2004 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben und darauf hingewiesen, dass seine Mutter die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrsche. Anders als vom ärztlichen Dienst des Beklagten dargelegt, gehe es bei dem beratenden Elterngespräch nicht um bloße "Alltagsfragen", sondern um kinderpsychologische und tiefenpsychologische Ausforschungen, Hinweise und Beratungen. Hierzu reichten die Deutschkenntnisse seiner Mutter nicht aus. Der Anspruch auf eine erfolgreiche Heilbehandlung könne nicht erfüllt werden, wenn die Anweisungen des Therapeuten nicht verstanden werden. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach hörbehinderte Menschen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen (wie etwa ärztliche Untersuchungen und Behandlungen) Gebärdensprache zu verwenden, sei nunmehr klargestellt, dass ein Gebärdendolmetscher hinzugezogen werden könne. Diese Regelung gelte in gleicher Weise für die Hinzuziehung eines Sprachdolmetschers.
Der Beklagte verweist demgegenüber auf die Entscheidung des BSG vom 10.05.1995 - Az.:1 RK 20/94 - , nach der Versicherte keinen Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2005 abgewiesen. Der Senat verweist auf die Entscheidung.
Gegen das ihm am 18.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.02.2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt: Insbesondere seien die Elterngespräche, bei denen es gerade nicht um "Alltagsfragen" gegangen sei, erforderlich gewesen. Da die deutschen Sprachkenntnisse seiner Mutter nicht ausreichend seien, sei zur Durchführung einer sachgerechten Therapie die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen, um die Therapie erfolgreich durchführen zu können. - Auch habe das SG verkannt, dass die Heilbehandlung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 10 BVG nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen umfasse. Die danach anerkannten "Elterngespräche" mit der Mutter seien zwangsläufig mit der Zuziehung eines Dolmetschers verbunden.
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 11.01.2002 - Az.: 4 MA 1/02 - verwiesen habe, wonach im konkreten Fall eine Übernahm...