Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand. Arbeitslosengeld II. Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Überprüfung der Leistungen für Unterkunft und Heizung
Leitsatz (amtlich)
Auch für Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011 kann ein Rechtsmittel auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 beschränkt werden.
Tenor
1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 werden zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Der 1974 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Erstantragstellung gab er an, er bewohne gemeinsam mit seinen Eltern eine Mietwohnung. An den monatlichen Kosten von 750,00 € beteilige er sich mit 250,00 €. Aufgrund eines am 11.01.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Speyer geschlossenen Vergleichs (S 10 AS 35/05) wurde ab dem 01.01.2005 dieser Betrag bei der Bedarfberechnung als KdU berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 11.10.2011 wurden dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012 monatliche Leistungen in Höhe von 622,00 € gewährt. Davon entfielen auf die Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs von 8,00 € für Warmwasserbereitung der seit dem 01.01.2011 "aus technischen Gründen" (vgl Bescheid vom 02.12.2011) als Mehrbedarf für Ernährung bezeichnet wurde, 372,00 € und auf die KdU 250,00 €. Mit Bescheid vom 02.12.2011 wurde wegen der Erhöhung des Regelbedarfs auf 374,00 € und des Mehrbedarfs für Warmwasser auf 8,60 € für die Zeit ab dem 01.01.2012 die Regelleistung auf 382,60 € erhöht.
Mit Bescheid vom 18.04.2012 senkte der Antragsgegner die dem Antragsteller zustehenden Leistungen in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.2012 um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung ab. Der Leistungsbescheid vom 11.10.2011 wurde durch Bescheid vom 24.04.2012 entsprechend geändert. Mit einem weiteren Sanktionsbescheid vom 04.05.2012 wurden die Leistungen in der Zeit vom 01.06. bis zum 31.08.2012 um 60 vH der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt.
Im Verlauf des Verfahrens um seinen Weiterbewilligungsantrag legte der Antragsteller in einem Gespräch auf der Dienststelle des Antragsgegners am 03.05.2012 Auszüge seines Girokontos seit Januar 2012 vor. Der Anfertigung von Kopien für die Verwaltungsakte widersprach der Antragsteller. Nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass sich aus den Kontoauszügen keine Mietzahlungen an seine Eltern ergaben, gab er ausweislich des Gesprächsvermerks vom 03.05.2012 an, er habe die Miete in bar bezahlt. Auf den Hinweis, dass die Kontoauszüge nur zwei Barabhebungen von 170,00 € und 180,00 € enthielten, gab er an, er habe die Miete nur pauschal angegeben. Er habe bar gezahlt, so wie er es gekonnt habe. Er habe auch mal seinen Eltern die Einkäufe bezahlt. In dem Gesprächsvermerk vom 03.05.2012 wird dazu mitgeteilt, in der Zeit vom 02.01 bis zum 02.05.2012 finde sich eine Abbuchung des "Globus Discounter" über 72,95 €. Ansonsten seien keinerlei Abbuchungen ersichtlich, die auf Lebenshaltungskosten hindeuteten.
In einem weiteren Gespräch am 24.05.2012 gab der Vater des Antragstellers nach einem Gesprächsvermerk vom selben Tag an, sein Sohn habe in diesem Jahr noch keine Miete gezahlt. Daran sei der Staat schuld. Auf den Hinweis, dass nur tatsächlich anfallende KdU gezahlt werden könnten, sagte der Vater des Antragstellers: "Dann schaufeln wir das Geld halt auf unser Konto, dass es so aussieht." Am 25.05.2012 ging beim Antragsgegner die Bestätigung eines Überweisungsauftrags des Antragstellers über 1.000,00 € an C R für Miete Januar bis April 2012 ein.
Mit Leistungsbescheid vom 31.05.2012 wurden dem Antragsteller für die Monate Juni und Juli 2012 jeweils 149,60, für August 261,80 € und für September bis November 2012 monatlich 374,00 € bewilligt. Dabei wurde lediglich die Regelleistung von 374,00 € ohne einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung und ohne KdU berücksichtigt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, die KdU seien zum 01.06.2012 aus der Berechnung genommen worden. Der Antragsteller habe in den Gesprächen vom 03.05. und 24.05.2012 angegeben, dass er keine Miete an seine Eltern zahlen müsse. Dies hätten auch seine Kontoauszüge seit Januar 2012 belegt. Die nachträgliche Überweisung als so genannte Mietzahlungen für die Vergangenheit werde nicht anerkannt. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2012 zurückgewiesen wurde.
Am 08.06.2012 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung vorgetragen, er richte sich gegen die Nichtberücksichtigung von Unterkunftskosten. Zwischen ihm und seinen Eltern bestehe ein Mietvertr...