Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Anschaffung einer Heizquelle für eine Wohnung als Unterkunftskosten
Orientierungssatz
Bei den Kosten für die Anschaffung eines Ofens durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für eine nicht mit einer Heizquelle ausgestatteten Wohnung handelt es sich nicht um eine Erstausstattung der Wohnung, sondern um Kosten der Unterkunft und Heizung, so dass die Anschaffungskosten im Monat des Erwerbs der Heizung die Kosten der Unterkunft erhöhen.
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 09.10.2012 geändert.
2. Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines Gasofens in Höhe von 910,80 € (inklusive Mehrwertsteuer; Kostenvoranschlag der Fa. M., l., vom 17.09.2012) zuzüglich Kosten der Anlieferung und Montage zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Verfahren L 6 AS 573/12 B ER zurückgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für die Durchführung des Antragsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner zur Gewährung eines Darlehens zu verpflichten wird abgelehnt.
5. Der Beschwerdegegner trägt die Hälfte der außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers in beiden Rechtszügen des Verfahrens L 6 AS 573/12 B ER. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
6. Dem Beschwerdeführer wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt.
Gründe
I.
Der am … 1988 geborene Kläger steht unter gesetzlicher Betreuung unter anderem für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten und Sozialleistungsangelegenheiten. Er wohnte zunächst in L. bei seiner Mutter. Zum 01.09.2011 nahm der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Holzmechaniker mit der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau bei der AZUBI plus GmbH in L. auf. Die Ausbildung soll bis zum 31.08.2014 dauern. Das Ausbildungsentgelt beträgt im ersten Ausbildungsjahr 316,00 €, im zweiten 331,80 € und im dritten 348,39 €.
Nachdem der Kläger ein Wohnungsangebot über eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der L. - in F. vorgelegt hatte, erteilte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 10.07.2012 die Zusicherung zu einem Umzug in diese Wohnung. Der geplante Umzug werde als notwendig anerkannt. Die Kaltmiete der neuen Wohnung sei für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen. Auf dem vorgelegten Wohnungsangebot, das eine Beheizung mit Holz/Kohle auswies, war handschriftlich von einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners notiert worden: "d.h. keine Heizung (Gasanschluss für Gasöfen vorhanden)."
Der Beschwerdeführer schloss daraufhin am 20.08.2012 den Mietvertrag über diese Wohnung und zog am 17.09.2012 in die Wohnung ein. Die Kaltmiete beläuft sich auf 219,00 €. Warmwasser wird über einen Elektrodurchlauferhitzer erwärmt. Neben der Kaltmiete ist eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 45,00 € monatlich zu zahlen. Der Mietvertrag enthielt die Regelung, dass die Versorgung der Mietsache mit Wärme für Raumbeheizung nicht durch den Vermieter erfolge. Der Mieter habe Heizquellen für die laut Übergabe Protokoll vorgeschriebene Beheizungsart pro Kaminanschluss zu stellen und zu betreiben. Für Gas sind seit dem 31.10.2012 monatlich Abschläge in Höhe von 60,00 € zu zahlen.
Das Kindergeld für den Beschwerdeführer i.H.v. 184,00 € monatlich wird aktuell an ihn ausgezahlt. Ferner hat er aus Anlass des Umzugs zum 17.09.2012 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Berufsausbildungsbeihilfe beantragt, welche mittlerweile mit Bescheid vom 05.10.2012 für den Zeitraum vom 17.09.2012 bis zum 31.08.2014 i.H.v. 352,00 € monatlich, wobei sich der Bedarf u.a. nach § 61 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) berechnete (572,00 € Bedarf für den Lebensunterhalt, 48,10 € Bedarf für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen = 620,10 € abzüglich eines Einkommens i.H.v. 267,65 €).
Am 24.08.2012 beantragte die Betreuerin des Beschwerdeführers unter Vorlage der Bestellungsurkunde Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, Kartons für den Umzug sowie die Übernahme der Kosten für einen Gasofen. Auf die Bitte des Beschwerdegegners, unter anderem Nachweise über die Abschlagszahlungen an die Stadtwerke, drei Kostenvoranschläge für einen Gasofen sowie eine Aufschlüsselung der benötigten Haushaltsgegenstände in Bezug auf den Antrag für Erstausstattung vorzulegen, teilte die Betreuerin mit Schreiben vom 04.09.2012 mit, die Abschlagsforderungen der Stadtwerke würden erst nach der Ablesung der Zähler am 17.09.2012 erfolgen. Als Erstausstattung benötige der Beschwerdeführer eine komplette Ausstattung, außer Tisch, Stühle, Bett und Schrank. Diese Möbel könne er aus der elterlichen Wohnung mitnehmen. Kostenvoranschläge über Gasöfen würden nachgereicht. Im Übrigen beantragte die Betreuerin nunmehr auch einen Betrag für Tapete und Renovierungsmaterial...