Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Vorstands- und Funktionswahlen. Ladungsfrist. Tagesordnungspunkte. Kandidatenvorauswahl. Sitzungsdauer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichtbeachtung der in der Hauptsatzung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorgesehenen Ladungsfrist bei der Ladung zur Sitzung der Vertreterversammlung (VV) führt zu keinem mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sitzungstermin zuvor von der VV einverständlich festgelegt wurde und diese vollzählig zur Sitzung erschienen ist.
2. Die VV ist zur Ergänzung einer von ihrem Vorsitzenden erstellten (vorläufigen) Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss befugt. Auch in der mehrheitlich beschlossenen Aufnahme der Tagesordnungspunkte "Wahlen des Vorstands, der Vorstandsmitglieder sowie der Vertreter der KV in die VV der KBV" liegt kein mandatsrelevanter Wahlrechtsverstoß.
3. Die vom Vertragsausschuss der VV getroffene Vorauswahl der Kandidaten für die Vorstandswahl verstößt jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, wenn die Vorauswahl von der VV mit Mehrheitsbeschluss gebilligt und die Einbeziehung sonstiger Kandidaten nicht begehrt wird.
4. Die von der VV mehrheitlich beschlossene Durchführung der Wahl in einer schon laufenden Sitzung sowie deren Dauer bis in die frühen Stunden des nächsten Tages stellen keine Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze dar.
Tenor
1. Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.3.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gültigkeit der Wahlen des Vorstands und des 1. und 2. Vorsitzenden des Vorstands der zum 1.1.2005 neu gegründeten beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie über die Gültigkeit der Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (VV KBV) im Rahmen der Sitzung der Vertreterversammlung der Beklagten (VV - Beklagte zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) am 13./14.10.2004.
Die Kläger zu 1.-6. (Kläger zu 2.-7. des erstinstanzlichen Verfahrens) sind gewählte Mitglieder der VV der Beklagten nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Nach Art. 35 § 3 GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, 2256) hatte die VV bis zum 01.12.2004 den neuen Vorstand der Beklagten zu wählen. Zu diesem Zweck hatte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 23.03.2004 aufgrund von Art. 1 Nr. 53 in Verbindung mit Art. 35 § 1 GKV-Modernisierungsgesetz i.V.m. § 79 SGB V eine Organisationsregelung zur Zusammenlegung der bisherigen Kassenärztlichen Vereinigungen Koblenz, Pfalz, Trier und Rheinhessen sowie eine Hauptsatzung und Wahlordnung der neu zu gründenden Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz erlassen.
Am 11.09.2004 wählte die VV in konstituierender Sitzung ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vertragsausschuss, der Vorschlagsrechte und beratende Funktion bezüglich der Bewerberauswahl für ein Vorstandsamt bei der Berufungsbeklagten hat, wurde gebildet. Zum Abschluss der Sitzung verständigten sich die Mitglieder der VV darauf, dass die nächste Sitzung am 13.10.2004 stattfinden solle. Noch am selben Tag nahm der Vertragsausschuss seine Tätigkeit auf. Auf die öffentliche Ausschreibung der Vorstandsposten meldeten sich 84 Bewerber. Der Vertragsausschuss prüfte die Bewerbungen nach den Kriterien “profunde Kenntnisse in der vertragsärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz" und “einschlägige Erfahrungen durch Tätigkeiten in vertragsärztlichen Gremien", und stufte die Bewerber sodann in die Kategorien “nähere Auswahl / noch unklar / nicht geeignet" ein. Die 11 als geeignet eingestuften Bewerber wurden telefonisch und schriftlich gebeten, sich in der Sitzung der VV am 13.10.2004 vorzustellen und Fragen zu beantworten.
Mit Schreiben vom 01.10.2004 lud der Vorsitzende der VV deren Mitglieder zur Sitzung am 13.10.2004 u.a. mit dem Hinweis: “In dieser Sitzung werden die Rahmenbedingungen für die anstehende Vorstandswahl festgelegt; eine vorläufige Tagesordnung ist beigefügt". Diese beinhaltete die Tagesordnungspunkte (TOP)
Feststellung der Beschlußfähigkeit
Festsetzung der Tagesordnung
Genehmigung der Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung vom 11.09.2004
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KV RLP
Bericht über die Beratungen des Vertragsausschusses und Beschlussfassung über den Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes - nicht öffentlich -
Festlegung des Ortes und Zeitpunktes der Sitzung der Vertreterversammlung zur Wahl des Vorstandes
Verschiedenes.
Mit Schreiben vom 11.10.2004 übersandte der Vorsitzende der VV deren Mitgliedern das Protokoll ...