Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorstands- und Funktionswahlen zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Inkompatibilität bei Vorstands- und Funktionswahlen zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KZÄV).
2. Zur Auslegung einer Hauptsatzung, wonach der Vorsitzende der KZÄV und dessen Vertreter "aus der Mitte" des Vorstandes zu wählen sind.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15.6.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Vorstands- und Funktionswahlen am 13.10.2004 zu der seit dem 1.1.2005 bestehenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZÄV – Beklagte).
Im Zusammenhang mit der gesetzlich (§ 77 Abs 1 Satz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB V) vorgeschriebenen Zusammenlegung der KZÄVen in Rheinland-Pfalz zum 1.1.2005 waren zunächst die Mitglieder zur Vertreterversammlung gewählt worden, die nach § 5 Abs 2 der vom Beigeladenen zu 1 - Land Rheinland-Pfalz – im Wege der Ersatzvornahme aufgestellten Organisationsregelung vom 17.5.2004 aus 40 Mitgliedern besteht. Zu der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung am 13.10.2004 lud der Hauptwahlleiter des Hauptwahlausschusses der neuen KZÄV Rheinland-Pfalz die zuvor gewählten Mitglieder mit Schreiben vom 28.9.2004 ein und legte die Tagesordnung fest.
Die Versammlung am 13.10.2004 wurde von dem Hauptwahlleiter eröffnet. Nach der Begrüßung, der Festlegung der „Regularien" und der Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie nach dem Beschluss zur Begrenzung der Redezeit jeweils auf drei Minuten wurde der Antrag von Delegierten aus dem Bezirk der früheren KZÄV K /T vom 30.9.2004 („Absetzung der Tagesordnungspunkte 2.4 bis 2.6.4", dh ua der Wahl des Vorstandes sowie des Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters) abgelehnt. Danach wurde Dr D zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt. Sodann erfolgten die Bestimmung des Hauptsitzes der Beklagten sowie die Wahl und Konstituierung des Vertragsausschusses. Nachdem in einer Sitzungspause der Vertragsausschuss tätig geworden war, fanden anschließend die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes statt, der nach § 8 Abs 1 Satz 1 der von dem Beigeladenen zu 1 im Wege der Ersatzvornahme erlassenen Hauptsatzung der Beklagten vom 17.5.2004 aus vier Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden des Vorstands, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und zwei weiteren Mitgliedern, bestehen sollte. Im Protokoll wurden die Wahlen der Vorstandsmitglieder jeweils getrennt nach Regionen aufgeführt. Als Kandidaten bewarben sich ausweislich des Protokolls: „für die Pfalz: San-Rat Dr H S" (Beigeladener zu 3); „für K: Dr M R (Beigeladener zu 2) und „Dr W W (Kläger zu 1)"; „für Rheinhessen: Dr J B-H" (Beigeladener zu 4); „für T: Dr M S". Die Wahl des Beigeladenen zu 3 erfolgte mit 21 Ja-Stimmen bei zwei Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen. Zur „Wahl des Vorstandsmitgliedes aus der Region K" heißt es im Protokoll, der Beigeladene zu 2 (Dr M R) sei im zweiten Wahlgang mit 19 Stimmen gegenüber 18 Stimmen für den Kläger zu 1 (Dr W W) bei insgesamt 40 abgegebenen Stimmen gewählt worden. Danach erklärte Dr S ausweislich des Protokolls seinen „Rücktritt als Vertreter für die Region T". Außer dem Beigeladenen zu 2 verließen alle Vertreter des Wahlbezirks K/T den Versammlungsraum, worauf nur noch 21 Delegierte der Vertreterversammlung anwesend waren. Sodann wurde der Beigeladene zu 4 mit 20 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung in den Vorstand gewählt. Zur Wahl des vierten Vorstandsmitgliedes kam es nicht mehr. Im Protokoll ist dazu vermerkt: „Dr D erklärt, da der Kandidat Dr S zurückgetreten sei und keine weitere Bewerbung aus den Regionen K/T vorliege, kann dieser Platz im Vorstand nicht besetzt werden. Es findet kein Wahlgang für die Region T statt." Der Beigeladene zu 3 wurde im weiteren Verlauf der Versammlung im zweiten Wahlgang mit 20 Stimmen bei einer ungültigen Stimme zum Vorsitzenden des Vorstandes und der Beigeladene zu 4 mit 19 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu dessen Stellvertreter gewählt.
Am 8.11.2004 haben die Kläger zu 1 bis 3, die Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten sind, Klage erhoben, mit dem Begehren festzustellen, dass die Wahlen der Beigeladenen zu 2 bis 4 als Vorstandsmitglieder der Beklagten sowie die Funktionswahlen der Beigeladenen zu 3 bis 4 in der konstituierenden Vertreterversammlung ungültig und die vorgenannten Personen weder zu Vorstandsmitgliedern noch zum Vorstandsvorsitzenden bzw zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt seien. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Es könne offen bleiben, ob die Hauptsatzung der Beklagten mangels ...