Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. betriebliche Altersversorgung. Versicherungsnehmer. Arbeitgeber. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Bei der Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung mit einer Beitragszahlung zur Firmendirektversicherung durch den Arbeitgeber nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Beschäftigungsverhältnis handelt es sich um eine der Rente vergleichbare Einnahme im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.10.2014; Aktenzeichen B 12 KR 26/14 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.03.2013 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der A Lebensversicherungs-AG an den Kläger vorgenommene Kapitalauszahlung in Höhe von 39.320,86 € der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.

Der 1941 geborene Kläger, der bei der Beklagten als Rentner krankenversichert ist, war seit Juli 1976 bei den R-Elektrizitätswerken AG (RWE AG) beschäftigt. Im Januar 1990 schloss seine Arbeitgeberin im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages eine Lebensversicherung für den Kläger bei der A Lebensversicherungs-AG ab. Nachdem der Kläger seit Juli 2001 Rente bezog, wurden die Versicherungsprämien ab Januar 2002 aus einer ihm zustehenden Betriebsrente durch seine ehemalige Arbeitgeberin an die A Lebensversicherungs-AG abgeführt. Versicherungsnehmer der Lebensversicherung blieb weiterhin die Arbeitgeberin. Am 01.12.2004 wurde dem Kläger der Betrag von 39.320,86 € aus der Versicherung ausgezahlt, die Auszahlung war der Beklagten bereits mit Schreiben vom 18.10.2004 angekündigt worden. Aus dieser Kapitalleistung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2005 einen monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 23,46 € und einen monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 3,10 € fest (Gesamtbeitrag: 26,56 €). Sie führte aus, der Betrag der Kapitalleistung werde auf zehn Jahre umgelegt. Der monatliche Anteil der Kapitalleistung betrage 327,68 €; weil die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überstiegen, unterliege der monatliche Anteil der Kapitalleistung in Höhe von 181,89 € der Beitragspflicht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, nach den in der Anlage beigefügten Richtlinien seiner Direktversicherung werde bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Mitarbeiter übertragen. Ab 2002 habe eine Direktversicherung nicht mehr bestanden. Zudem reichte der Kläger eine "Mitarbeiter-Information über die Möglichkeit des Abschlusses einer Direktversicherung" vom Oktober 1989 zu den Akten. Mit Schreiben vom 12.05.2005 und 26.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie lasse, sein Einverständnis vorausgesetzt, den Widerspruch bis zum Abschluss der anhängigen Musterverfahren ruhen. In der Folgezeit erließ die Beklagte die Anpassungsbescheide vom 22.05.2006, 18.10.2006, 26.04.2007, 11.07.2007, 05.09.2007, 27.02.2008, 24.11.2008, 03.02.2009, 21.09.2009, 03.02.2010 und 28.10.2010. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2010 auf seinen Widerspruch hingewiesen hatte, teilte die Beklagte ihm im Dezember 2010 mit, zur Prüfung der Frage, ob auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 29.09.2010 eine Korrektur der Beitragsberechnung in Betracht komme, würden Daten bei seiner Versicherungsgesellschaft abgefragt. Am 10.02.2011 erließ die Beklagte einen weiteren Anpassungsbescheid. Mit Schreiben vom 09.08.2011 teilte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei die Übertragung des Lebensversicherungsvertrages auf ihn als Versicherungsnehmer entgegen der gesetzlichen Regelung unterblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 22.09.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben. Auf Anfrage des Gerichts hat die A Lebensversicherungs-AG in ihrer Auskunft vom 19.07.2012 bestätigt, dass ein Versicherungsnehmerwechsel nicht erfolgt ist. Das Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen sei ihr vom Vertragspartner nicht mitgeteilt worden. Die Beitragszahlung zur Firmendirektversicherung sei bis zum Ablauf des Vertrages zum 01.12.2004 durch den Arbeitgeber erfolgt. Der Kläger hat weitere Unterlagen vorgelegt und auf Art 3 Grundgesetz (GG) hingewiesen. Durch Urteil vom 25.03.2013 hat das SG Koblenz die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht ...

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