Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. selbstständiger Lehrer. Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Gesellschaft
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber hat die Schutzbedürftigkeit der in § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 genannten Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise sachgerecht davon abhängig gemacht, dass kein Arbeitnehmer beschäftigt wird (vgl BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr 1).
2. Die Regelung in § 2 S 4 Nr 3 SGB 6 ist im Wege der teleologischen Reduktion unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 dahingehend auszulegen, dass für den Gesellschafter nur solche Arbeitnehmer der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, deren Arbeitsentgelt auf die Gesellschafter aufgeteilt, zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers führt.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.12.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Frage nach der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Zeit vom 23.04.2002 bis zum 31.12.2004 umstritten.
Der 1972 geborene Kläger ist gelernter Energieelektroniker "Betriebstechnik". Zum 23.04.2002 meldete er bei der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde ein Gewerbe "Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit" an, wobei er die Anzahl der voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit "0" angab. Gegenüber der Beklagten führte er im Rahmen eines Fragebogens vom 02.09.2002 zur Feststellung der Versicherungspflicht aus, er arbeite im Vertrieb und als Dozent. Die Tätigkeit im Vertrieb belaufe sich auf ca. 10 Tage im Monat; sie erfolge auf Provisionsbasis für die Firma S. Für die Firma W. sei er als Dozent (M. O. Trainer) ca. 10 Tage im Monat tätig.
Mit Schreiben vom 26.11.2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Dozent nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 23.04.2002 fest.
Im Dezember 2002 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er als Dozent im EDV-Bereich ("Firmenschulungen und SGB III-Bereich - Weiterbildung, Umschulung") sowie im Vertrieb ("Software-Verkauf") tätig sei. Weiter wurde angegeben, dass das Unternehmen nicht in der Rechtsform einer Gesellschaft geführt werde. Im Sommer werde voraussichtlich eine GbR gegründet.
Mit Bescheid vom 20.01.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 23.04.2002 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig sei. In der Folgezeit entrichtete der Kläger den reduzierten halben Regelbeitrag in Höhe von monatlich 223,95 Euro.
Auf Nachfrage der Beklagten seine selbstständige Tätigkeit betreffend teilte der Kläger im März 2003 mit, dass er nur ein Gewerbe angemeldet habe und als Dozent arbeite. Er habe versucht, sich im Bereich Vertrieb ein zweites Standbein zu schaffen, dort jedoch keine Einnahmen erwirtschaftet. Aus diesem Grund habe er diese Tätigkeit innerhalb kürzester Zeit eingestellt.
Im April 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er plane, eventuell ab dem 01.05.2003 einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer einzustellen und bat um Auskunft, wie sich dieser Umstand auf seine Versicherungspflicht auswirke.
Mit Schreiben vom 23.05.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Versicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI entfalle, sollte er ab dem 01.05.2003 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern müsse jedoch einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit haben.
Im Mai 2003 fragte der Kläger bei der Beklagten an, wie sich die beabsichtigte Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der er weiter als Dozent tätig sein wolle, auf seine Versicherungspflicht auswirke. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin die Informations-Broschüre “Versicherungspflicht und Beitragszahlung".
Am 13.01.2004 gründete der Kläger mit Frau J. G. die Firma "C. und J. GbR". Als Gesellschaftszweck war der gemeinsame Betrieb eines EDV Dienstleistungsunternehmens angegeben. Die GbR meldete das Gewerbe "EDV Dienstleistungen (Vertrieb von Soft- und Hardware, Beratungen, Handelsvertretung und Seminare)" an; der Kläger teilte diesen Umstand der Beklagten mit. Diese wies ihn mit Schreiben vom 03.02.2004 darauf hin, dass er in seiner Tätigkeit als Dozent weiterhin versicherungspflichtig sei. Der Wechsel in der Rechtsform der selbständigen Tätigkeit führe nicht zu einer Änderung hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Entscheidung. Da die GbR keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, verbleibe es beim Bescheid vom 20.01.2003.
Mit Schreiben vom 25.03.2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Umfang seiner Dozententätigkeit näher darzulegen.
Mit am 04.08.2...