Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Rücküberweisungspflicht. Abbuchung vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers per Lastschrift auf das Konto eines Dritten und anschließende Rückbuchung durch die Bank auf das Konto des Rentners
Leitsatz (amtlich)
Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer von 22.09.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 196,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Rentenzahlung nach dem Tod des Versicherten.
Der am 31.03.2012 verstorbene G W war bei der bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherte und bei der Klägerin krankenversichert. Die Beklagte konnte die Rentenzahlungen an den Verstorbenen erst zum 30.4.2012 einstellen, so dass sie für den Monat April 2012 eine Zahlung in Höhe von 1.881,50 € auf das Konto des Verstorbenen bei der Sparkasse Köln überwies. Am 16.04.2012 zog die Klägerin aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto des Verstorbenen Versicherungsbeiträge in Höhe von 338,49 € für den Monat März 2012 ein. Diesen Betrag buchte die Sparkasse am 18.04.2014 wieder zurück, nachdem ebenfalls am 16.04.2012 bei der Bank die Rückforderung der Rentenzahlung seitens der Beklagten eingegangen war. Aufgrund einer Aufforderung der Beklagten überwies die Sparkasse der Beklagten sodann nach Durchführung der Rückbuchung den Guthabenbetrag des Girokontos des Verstorbenen in Höhe von 159,27 €.
Mit Bescheid vom 03.08.2012 forderte die Beklagte nach Anhörung von der Klägerin 196,63 € nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zurück, da am 16.04.2012 vom Girokonto des Verstorbenen 338,49 € an die Klägerin gezahlt worden sei und eine Erstattung lediglich in Höhe von 159,27 habe erfolgen können. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 zurück.
Mit Urteil vom 22.09.2014 hat das Sozialgericht Speyer die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Erstattungspflicht der Klägerin nach § 118 Abs. 4 SGB VI bestehe hier nicht. Die Klägerin habe zwar über das Konto des Verstorbenen nach dessen Tod verfügt, indem sie die Beiträge im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen habe. Die Erstattungspflicht scheitere jedoch daran, dass sich die Bank der Beklagten gegenüber nicht auf die Verfügung berufen könne. Primär sei nach den Regelungen des § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI das Geldinstitut in seiner Funktion als Zahlungsmittler zahlungspflichtig. Die Bank könne sich hier nicht auf den Mittelabfluss in Gestalt der Lastschrift zu Gunsten der Klägerin berufen, da dieser Mittelabfluss ihr gegenüber nicht endgültig wirksam und ihrer Verfügung entzogen gewesen sei. Die Bank habe von ihrer rechtlichen Möglichkeit zur Rückabwicklung der Lastschrift Gebrauch gemacht und damit die Verfügung rückgängig gemacht. Die in der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsanweisung ohne Begründung geäußerte Auffassung, wonach das Geldinstitut nicht verpflichtet sei, Beträge, die nach Eingang der Rückforderung von einem Empfänger auf das Konto zurückgezahlt würden, an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, finde jedenfalls für einen vorliegend gelagerten Fall, dass das Geldinstitut aufgrund eigener Rechtsmacht die Verfügung rückgängig mache, keine Stütze im Gesetz. Liege eine der Bank gegenüber endgültig wirksame Verfügung nicht vor, könne sie sich darauf nicht berufen mit der Folge, dass sie rückzahlungspflichtig sei und ein Rückgriff nach § 118 Abs. 4 SGB VI ausscheide.
Am 10.11.2014 hat die Beklagte die vom Sozialgericht zugelassene Berufung gegen das am 24.10.2014 zugestellte Urteil eingelegt.
Die Beklagte trägt vor,
nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sei das Geldinstitut nicht zur Rücküberweisung verpflichtet, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne. Daher sei es unerheblich, ob nach Eingang der Rückforderung der Betrag der anderweitigen Verfügung dem Konto wieder gutgeschrieben worden sei. Auf eine Rückbuchung, gleich aus welchem Grund, komme es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht an. Bei der Abbuchung in Höhe von 338,49 € am 16.04.2012 zu Gunsten der Klägerin handele es sich um eine anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22.09.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor,
das Gesetz sehe primär für den Ausgleich der Überzahl...