Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Abbuchung vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers per Lastschrift auf das Konto des Vermieters und anschließende Rückbuchung durch die Bank auf das Konto des Rentners
Leitsatz (amtlich)
Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten (hier: Vermieter) nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat (Anschluss an LSG Mainz vom 13.5.2015 - L 4 R 466/14).
Tenor
1. Der Bescheid vom 28.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von nach dem Tod der Versicherten S. gezahlten Rentenleistungen in Höhe von 334,08 €.
Die Klägerin war Vermieterin der 1938 geborenen Versicherte. Die Versicherte bezog von der Beklagten ab 01.09.2013 eine Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 334,08 € netto, die die Beklagte auf das Konto der Versicherten bei der Volksbank überwies. Nach dem Tod der Versicherten am 27.08.2014 wurde auch noch die für September 2014 bestimmte Rentenzahlung am 29.08.2014 auf dem Konto gutgeschrieben. Noch am selben Tag hob der Ehemann am Geldautomat einen Betrag in Höhe von 300,-- € von dem Konto ab. Am 01.09.2014 wurden von dem Konto 25,77 € zugunsten der E-Versicherung sowie 34,-- € zugunsten der Stadtwerke abgebucht. Ferner überwies die Volksbank per Lastschrift/Einzug am 01.09.2014 einen Mietabschlag in Höhe von 547,-- € an die Klägerin. Diesen Betrag buchte die Volksbank am 10.10.2014 wieder zurück, nachdem am 15.09.2014 die Rückforderung der Rentenzahlung seitens der Beklagten eingegangen war. Zum Zeitpunkt der Rückforderung betrug der Kontostand bei der Volksbank - 511,21 €.
Mit Bescheid vom 07.01.2015 forderte die Beklagte zunächst von dem Ehemann der Verstorbenen die Erstattung der überzahlten Rentenbeträge. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Ehemann bezieht Leistungen nach dem SGB XII, schlug die Beklagte die Forderung nieder.
Mit Schreiben vom 03.03.2016 forderte die Beklagte nunmehr von der Klägerin die Erstattung. Diese trat der Erstattungsforderung mit Schreiben vom 17.03.2016 mit der Begründung entgegen, am 10.10.2014 sei die zunächst erhaltene Miete zurückgezahlt worden. Es bestünden ihrerseits offene Forderungen gegen die Verstorbene in Höhe von 1.023,-- €.
Sodann wandte sich die Beklagte erneut an die Volksbank (Schreiben vom 04.04.2016 und vom 28.04.2016), woraufhin diese 61,56 € an die Beklagte überwies. Von dem Kontosaldo nach Eingang der Rente i.H.v. 395,56 € seinen 300,-- € von dem Bevollmächtigten der Versicherten und 34,-- € von der EWB eingezogen worden. Der Restbetrag werde überwiesen.
Nach interner Prüfung teilte die Beklagte der Volksbank mit, es habe sich ein anderer Sachverhalt ergeben und erstattete die bereits geleisteten 61,56 € zurück.
Mit Bescheid vom 28.06.2016 forderte sie sodann von der Klägerin die Erstattung in Höhe von 334,08 €.
Zur Begründung des deswegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Bank hafte vorrangig. Es sei der Volksbank verwehrt, sich auf andere Verfügungen zu berufen, wenn der zurücküberwiesene Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen, etwa zur Tilgung eines Dispositionskredits, verwendet würde. Sie habe keine Vermögensmehrung erhalten; Die Bank habe die Lastschrift storniert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Volksbank habe den Anspruch auf Erstattung für den Monat September nicht in vollem Umfang befriedigen können, da über die Rentenzahlungen per Dauerauftrag zugunsten der Klägerin verfügt worden sei. Die Bank sei verpflichtet, mindestens das bei Eingang der Rückforderung durch die Beklagte auf dem Konto befindliche Guthaben zurück zu überweisen. Mit diesem Zeitpunkt, dem Eingang der Rückforderung, ende der Zeitraum, in dem Verfügungen Dritter den Anspruch gegenüber dem Geldinstitut minderten. Alle späteren Kontobewegungen, also sowohl Abbuchungen als auch Gutschriften, beeinflussten die Höhe des vom Geldinstitut zurück zu überweisenden Betrages nicht.
Mit der am 16.12.2016 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe keine Geldleistung durch eine die Volksbank entreichernde Verfügung erlangt. Nach den Sonderbedingungen für Lastschrifteinzug der Bank für Sozialwirtschaft AG habe die Volksbank ohne Angabe von Gründen binnen acht Wochen die Rückgängigmachung der Vorbehaltsgutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers (der Beklagten) rückgängig machen können. Für den Fall der fristgerecht erfolgten Rücklastschrift könne es nicht darauf ankommen, ob sie vor oder nach dem Eingang des Rückforderungsverlangens bei der Beklagten erfolgt sei, da kein wirksamer Zufluss zum ...