Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen. keine Abweichung vom Kopfteilprinzip. Ausbildung des Kindes in einem Rehabilitationszentrum mit auswärtiger Unterbringung. regelmäßige Besuche an Wochenenden und in Ferienzeiten
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip und von der Aufteilung der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB 2 auf die Zahl der Wohnungsnutzer liegen nicht vor, wenn das dem Haushalt grundsätzlich weiter angehörende Kind wegen der Teilnahme an einer geförderten Ausbildungsmaßnahme in einem beruflichen Rehabilitationszentrum vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 SGB 2 betroffen ist und sich an zwei Wochenenden im Monat und in den Ferienzeiten im elterlichen Haushalt aufhält.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.04.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2015 im Wege eines Zugunstenverfahrens.
Die 1952 geborene Klägerin lebt mit ihrer 1987 geborenen Tochter zusammen in einer 67,38 m² großen Mietwohnung in Ludwigshafen. Sie bezieht seit 2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Für diese Wohnung hatte die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2015 als alleinige Mietvertragspartei auf Grund einer Mieterhöhung zum 01.06.2013 eine Kaltmiete in Höhe von 357,10 € zu zahlen. Für die Versorgung mit Erdgas hatte sie in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.10.2014 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 71,00 € und in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.01.2015 einen Abschlag von 88,00 € an den Versorger TWL zu zahlen. Als Nebenkostenvorauszahlung hatte die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 einen Betrag von monatlich 79,00 €, für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 einen Betrag von 73,40 €, für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 30.11.2014 einen Betrag in Höhe von monatlich 79,00 € und für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.01.2015 einen Betrag von 92,10 € zu entrichten.
Die Tochter der Klägerin absolvierte in der Zeit vom 16.01.2013 bis zum 12.01.2015 im Beruflichen Rehabilitationszentrum K eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Leistungsträger war insoweit die Bundesagentur für Arbeit (BA), die der Tochter der Klägerin während der Dauer der Maßnahme als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den §§ 112 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch(SGB III) ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 104,00 € sowie Reisekosten für Familienheimfahrten bewilligt hatte.
Die Klägerin gab in ihren am 26.12.2012 und am 24.06.2013 unterzeichneten Anträgen auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II jeweils an, ihre Tochter wohne bei ihr und sei dort auch gemeldet. Während ihrer beruflichen Rehabilitation in K komme ihre Tochter zweimal im Monat über das Wochenende nach Hause, sei auch mal ein bis zwei Wochen sowie in den Ferien bei ihr. Nach der Reha werde ihre Tochter wieder ganz zu Hause bei ihr wohnen. Tatsächlich wohnte die Tochter ab 13.01.2015 wieder bei der Klägerin.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 11.07.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 in Höhe von 635,55 € monatlich. Insoweit legte er der Leistungsbewilligung einen Regelbedarf in Höhe von 382,00 € sowie (anteilige) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 253,55 € zugrunde. Er führte hierzu aus, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden zu gleichen Teilen auf die (zwei) Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 in Höhe von 644,55 €. Hierbei legte er einen Regelbedarf von 391,00 € und (unverändert) Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 253,55 € zu Grunde. Mit Bescheid vom 09.01.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 in Höhe von 644,55 € monatlich (Regelbedarf 391,00 € + Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 253,55 €). Mit Änderungsbescheid vom 25.06.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 nur noch Leistungen in Höhe von 641,75 € und teilte zur Begründung mit, dass ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung mit der GAG in Höhe von 5,60 € mit dem Folgemonat Juli 2014 verrechnet werde. Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurden somit in Höhe von 247,95 € berücksichtigt. Mit Bescheid vom 25.06.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.01.2015 erneut Leistungen in H...