Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Überfall. persönliches Tatmotiv. Beziehungstat
Orientierungssatz
Wird eine Versicherte auf dem Weg zur Arbeit allein aus persönlichen Gründen des Täters überfallen, steht sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf die objektiven Umstände und die objektive Beschaffenheit eines grundsätzlich versicherten Weges (Dunkelheit, Verkehrsarmut einer Straße, Abgeschiedenheit eines Parkplatzes oder einer Garage und Uneinsehbarkeit eines Weges) kommt es nicht an.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.05.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin am 02.03.2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1963 geborene Klägerin, die an der W.-Schule in O. beschäftigt ist, wurde am 02.03.2009 auf dem Weg zur Arbeit von H. (im Folgenden: HD) überfallen und vergewaltigt.
Die Klägerin hatte den späteren Täter 1993 kennengelernt, als dieser eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßte zu der er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Mord verurteilt worden war. Die Klägerin korrespondierte mit HD und besuchte ihn auch in der Justizvollzugsanstalt. Nach einigen Jahren brach der Kontakt ab. Am 19.09.2008 wurde HD aus der Haft entlassen und nahm über das Internetportal "wer-kennt-wen" (wkw) sowie telefonisch mit der Klägerin Kontakt auf. Schließlich verbrachte die Klägerin mit HD eine Woche Urlaub in einem Ferienhaus. Eine von ihm angestrebte feste Beziehung kam jedoch nicht zustande. Bei einem weiteren Treffen am 18.12.2008 in der Wohnung der Klägerin griff HD die Klägerin an und verletzte sie erheblich. In den folgenden Tagen übernachtete die Klägerin bei Freunden. Im Januar 2009 kam es zu einem weiteren Treffen. Am 16.02.2009 beendete die Klägerin die Beziehung endgültig.
Am 01.03.2009 reiste HD an den Wohnort der Klägerin, um mit ihr nochmals zu sprechen. Er traf dort ungefähr um Mitternacht ein. Da er jedoch nicht sicher war, ob die Klägerin alleine zu Hause ist, wartete er bis zum Morgen des 02.03.2009 und postierte sich dann vor deren Haus. HD traf vor dem Haus der Klägerin ungefähr um 8.00 Uhr ein und wartete darauf, dass die Klägerin herauskommt.
Gegen 8.50 Uhr verließ die Klägerin ihre Wohnung und das Haus und ging zu ihrer Garage, die sie von außen betrat. Sie stellte ihre Tasche auf den Beifahrersitz ihres Autos und zog das Garagentor weiter auf. In diesem Moment betrat HD die Garage und überwältigte die Klägerin. Er fesselte sie und brachte sie zunächst in die angrenzende Waschküche, später dann in den Heizungskeller. Schließlich brachte HD die Klägerin wieder zurück zu ihrem Auto, wo er sie vergewaltigte. Nach der Tat fuhr er mit der Klägerin zu einem nahegelegenen Sportplatz, wo sich die Klägerin letztlich befreien konnte. Der Täter wurde am 09.10.2009 vom Landgericht K. (6139 Js 3657/09 4 KLs) wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Am 02.04.2009 meldete der Arbeitgeber der Klägerin der Beklagten das Geschehen. Die Beklagte hörte die Klägerin an und zog Unterlagen der Staatsanwaltschaft K. aus dem Ermittlungsverfahren gegen HD bei.
Mit Bescheid vom 27.05.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gewalttat habe in der Garage und damit im unversicherten privaten Bereich stattgefunden. Des Weiteren habe es sich um eine Tat gehandelt, deren Motive im persönlichen Bereich lägen. Ein betriebliches Motiv für die Tat habe nicht vorgelegen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 24.06.2009 Widerspruch und wies darauf hin, die Garage sei vom Gebäudeinneren nicht zu erreichen. Die Beklagte führte daraufhin eine Ortsbesichtigung durch und forderte weitere Unterlagen der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, entgegen ihrer ursprünglichen Annahme existiere kein direkter Zugang zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Garage, in der die Klägerin ihr Auto abgestellt habe. Dennoch sei das Ereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, denn Überfälle auf dem Weg zur Arbeit ständen in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unter Versicherungsschutz, wenn ein Überfall aus persönlichen Motiven begangen werde. Dann trete der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegenüber der überragenden Bedeutung des rechtlich wesentlichen persönlichen Motivs zurück. Vorliegend seien ausschließlich persönliche Motive des Täters erkennbar, die zu der Tat am 02.03.2009 geführt hätten. Besondere Umstände des Weges, die sich der Tät...