Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen
Orientierungssatz
Zur Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26.02.2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beachtung einer Abtretung seiner Honoraransprüche.
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen. Am 15.12.1992 hatte der Kläger alle Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau U S abgetreten. Am 12.09.2008 war über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 22.09.2008 hatte U S die Honorarforderungen des Klägers an den Vater des Klägers H S abgetreten. In der Annahme der Unwirksamkeit dieser Abtretung hatte U S die Honorarforderungen am 25.08.2009 an den Kläger zurückabgetreten. Am 01.04.2009 hatte die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit freigegeben. Am 22.06.2011 hatte der Kläger seine Honorarforderungen an H S , den Beigeladenen, abgetreten.
Mit Schreiben vom 23.09.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, da die ihr vorliegenden Pfändungen ruhend gestellt bzw. aufgehoben worden seien, zahle sie an ihn Honorar für vertragszahnärztliche Leistungen im Jahr 2013 in Höhe von 11.886,82 € aus. Mit Schreiben vom 25.09.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, er verlange bis 30.09.2013 die schriftliche Bestätigung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12 - die Abtretung seiner Honoraransprüche an den Beigeladenen beachte. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 30.09.2013, sie könne die gewünschte Bestätigung nicht erteilen. Abgesehen davon, dass alle Abtretungen rechtswidrig und unbeachtlich seien, weil sie - entgegen § 8 der Abrechnungsordnung - keine Abtretungen an ein inländisches Bankinstitut darstellten, sei die zeitliche Abfolge der ihr vorliegenden Abtretungen nicht nachvollziehbar.
Am 04.10.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Mainz (SG) Klage gegen den
“Bescheid„ der Beklagten vom 30.09.2013 erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die seit 15.12.1992 bestehende Abtretung in Globalzession, nunmehr seit dem 22.09.2008 zu Gunsten des Beigeladenen, uneingeschränkt zu respektieren und die Beachtung der Abtretungsrechte schriftlich zu bestätigen. Sein zugleich gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg (Beschluss des SG vom 04.12.2013 - S 2 KA 271/13 ER; die Beschwerde zurückweisender Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz - LSG - vom 28.01.2014 - L 7 KA 40/13 B ER).
Der Kläger hat geltend gemacht, die erste Abtretung seiner Honoraransprüche vom 15.12.1992, die am 12.09.2008 gemäß § 91 InsO unwirksam geworden sei, habe am 01.10.2008 durch die konstitutive Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurückerhalten, wie sich aus dem Urteil des BGH vom 18.04.2013 (a.a.O.) ergebe. Damit sei auch die Abtretung der Honoraransprüche von U S an den Beigeladenen am 22.09.2008 wirksam geworden. Unbeachtlich sei, dass U S nachfolgend im August 2009 in der Meinung, die Abtretung sei ohnehin unwirksam, auf ihre Rechte durch Rückabtretung an ihn, den Kläger, verzichtet habe; zu diesem Zeitpunkt sei sie aufgrund der Abtretung vom 22.09.2008 an den Beigeladenen schon nicht mehr Forderungsinhaber gewesen. Ebenso unbeachtlich sei, dass er, der Kläger, am 22.06.2011 die Honoraransprüche erneut an den Beigeladenen zur Besicherung umfangreicher finanzieller Unterstützung und Kreditgewährung abgetreten habe, ebenfalls in der rechtsirrigen Meinung, die Abtretung vom 15.12.1992 bzw. vom 22.09.2008 sei ohnehin unwirksam. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten könne die von dieser selbst im Jahre 1996 anerkannte und seither respektierte Abtretung - gemeint ist die vom 15.12.1992 - nicht durch die Änderung der Abrechnungsordnung im Jahre 2005, wonach Abtretungen nur an ein inländisches Bankinstitut möglich sind, einseitig für unwirksam erklärt werden. Die Beachtung der Rechte des Beigeladenen aus der Abtretung habe für ihn entscheidende Bedeutung, da dieser der Einzige sei, der ihn, den Kläger, finanziell unterstütze. Sein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich aus seinem Interesse an der Erhaltung seiner Zahnarztpraxis als Lebensgrundlage und am Schutz des Zessionars, um dessen Bereitschaft zur Kreditgewährung nicht zu gefährden.
Die Beklagte hat eingewandt, der Klägers sei nicht in seinen Rechten verletzt. Sie ignoriere keine wirksamen Abtretungen des Klägers. Abgesehen davon, dass alle ge...