Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Einkommenseinsatz. Erwerbsunfähigkeitsrente. keine Absetzung der allgemeinen Werbungskostenpauschale, Zuzahlungen gem § 61 SGB 5 sowie Beiträge zur privaten Kranken- und Auslandskrankenversicherung. Einkommensgrenze. keine besondere Belastung. kein Auskunftsanspruch. keine Übernahme von Beiträgen zu einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Die Erwerbsunfähigkeitsrente eines Hilfebedürftigen ist Einkommen iS des § 82 Abs 1 S 1 SGB 12.
2. Eine allgemeine Werbungskostenpauschale, eine Kostenpauschale von 180 Euro sowie die in der gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Zuzahlungen nach § 61 SGB 5 - sind mangels gesetzlicher Grundlage in § 82 Abs 2 SGB 12 - nicht abzusetzen.
3. Die Beiträge für eine private Kranken- und Auslandskrankenversicherung sind nicht gem § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 12 abzusetzen, wenn der Hilfebedürftige bereits (Pflicht-)Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
4. Zuzahlungen gem §§ 61, 62 Abs 1 SGB 5 stellen keine besondere Belastung iS des § 87 Abs 1 S 2 SGB 12 dar.
5. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich zu beschaffender Waren (hier: Bekleidung, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung sowie Einrichtungsgegenstände) folgt nicht aus § 15 SGB 1.
6. Kosten für eine zusätzliche - private - Krankenversicherung sind nicht angemessen iS des § 32 Abs 5 SGB 12.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.07.2007 - S 16 SO 120/05 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung verschiedener Positionen bei der Einkommensberechnung nach den §§ 85 und 87 SGB XII im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005, die Erteilung von Auskünften auf ihre Anfragen vom 09.08.2005 und 16.08.2005, die Übernahme der Kosten für ihre private Krankenversicherung sowie die Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge.
Die 1975 geborene Klägerin leidet an dem Louis-Bar-Syndrom (Ataxia teleangiectatica). Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100% mit den Merkzeichen “B„, “G„, “aG„, "H" und ist in die Pflegestufe II der Pflegeversicherung eingestuft. Auch die Schwester der Klägerin leidet an dem Louis-Bar-Syndrom. Bei dem Louis-Bar-Syndrom handelt es sich um eine vererbte Systemerkrankung. Von dem Immundefekt sind insbesondere das Nervensystem, die Blutgefäße von Augen und Haut und das Immunsystem betroffen. Die ersten Symptome traten sowohl bei der Klägerin als auch ihrer Schwester im Kindesalter auf. Kennzeichnend für die Erkrankung sind eine zerebelläre Ataxie (u.a. Gang- und Standunsicherheit) mit Kleinhirnatrophie (Substanzschwund) vor allem im Bereich des Vermis, eine dystone Bewegungsstörung, Störungen der Augenbewegungen sowie ein physischer und später auch psychischer Entwicklungsrückstand. Die verminderte Immunkompetenz führt häufig zu wiederkehrenden Infekten, die vor allem Lunge und Nasennebenhöhlen betreffen. Darüber hinaus besteht bei Patienten mit dem Louis-Bar-Syndrom häufig eine erhöhte Inzidenz maligner Tumoren.
Die Klägerin lebt alleine in einer ihren Eltern gehörenden und an sie vermieteten Wohnung (Gesamtkosten für Kaltmiete, Nebenkosten und Stellplatz ab dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt: € 487,98). Laut dem mit ihrem Vater abgeschlossenen Mietvertrag vom 20.01.1999 ist sie u. a. verpflichtet "für ihr Mietobjekt (Mieträume und deren Installationen, Geräte und Anlagen) sämtliche Instandhaltungs-, Instandsetzungs- Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten einschließlich der Schönheitsreparaturen zu tragen und zwar unabhängig davon, in welchem Zustand sie das Mietobjekt übernommen hat" (§ 11 Nr. 1 des Mietvertrags). Schönheitsreparaturen sind, so der Mietvertrag weiter, mindestens alle sieben Jahre durchzuführen. Sie bezog ab dem verfahrensgegenständlichen Leistungszeitpunkt (01.07.2005) eine Rente wegen Erwerbsminderung von 1.659,73 €. Außerdem gewährt ihr die Beklagte ein persönliches Budget von monatlich 450,00 € rückwirkend ab dem 01.05.2006.
Die Klägerin war (und ist) bei der AOK pflichtversichert (Krankenversicherung € 125,31, Pflegeversicherung € 32,36); zudem ist sie privat krankenversichert. Ihr Vater erhält für die Klägerin Beihilfe nach der Beihilfeverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz zu einem Beihilfesatz von 80%. Die Kosten für die die Beihilfe ergänzende private Krankenversicherung (20%-Versicherung) der Klägerin werden von der Beklagten nicht übernommen. Die Klägerin wird dreimal täglich jeweils 2 Stunden durch eine Sozialstation betreut. Die Kosten hierfür trägt die Beklagte. Falls keine Betreuung erfolgt, zahlt die Beklagte der Klägerin eine pauschale Verhinderungspflege.
Die Klägerin hat eine Haftpflicht- (€ 9,13 monatlich), Unfall- (€ 9,03 monatlich) und Hausratversich...