Leitsatz (amtlich)
Bei einem Selbstständigen kann sich im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Krankengeld das berufliche Bezugsfeld für die Beurteilung, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ändern, wenn der Selbstständige seinen Aufgabenbereich in seinem Betrieb neu bestimmt und dies mit hinreichender Deutlichkeit nach außen zutage tritt.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.6.2002 wird hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit bis 15.7.1999 zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist ein Anspruch auf Krankengeld vom 12.3.1999 bis 15.7.1999.
Der 1937 geborene Kläger, als Chemieingenieur selbstständig tätig, war bei der Beklagten bis zum 15.7.1999 mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Seit ca 1991 traten bei ihm Drehschwindelanfälle nach links auf. Ab dem 14.7.1997 war er wegen des Schwindelsyndroms sowie wegen Nacken- und Kopfschmerzen arbeitsunfähig krank und erhielt vom 15.7.1997 bis zum 7.12.1998 Krankengeld.
Mit Schreiben vom 23.9.1998 stellte die Beklagte fest, dass nach dem 7.12.1998 eine Leistungsunterbrechung hinsichtlich des Krankengeldes eintrete, weil dann die Gewährungsfrist für Krankengeld von 78 Wochen abgelaufen sei. Auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) absolvierte der Kläger vom 5.11. bis zum 10.12.1998 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik H. M./Bad S.. Im Entlassungsbericht hieß es: Beim Kläger bestünden ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulen(LWS)-Veränderungen und Wirbelsäulenfehlstatik sowie ein Drehschwindel bei vertebrobasilärer Insuffizienz. Er habe ua angegeben, seine Tätigkeit sei mit einer Fahrleistung von ca 50.000 km pro Jahr mit dem PKW sowie mit der Begehung der Anlagen an Leitern und Gerüsten verbunden gewesen. Die Drehschwindelsymptomatik bestehe weiter, nachdem durch eine Extension der Halswirbelsäule (HWS) eine Verstärkung aufgetreten sei. Weiter heißt es im Entlassungsbericht: Zum jetzigen Zeitpunkt seien nur mäßige Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit seitens der HWS und LWS zu verzeichnen. Der Kläger sei "rein aus orthopädischer Sicht" arbeitsfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Da aber längere Wegstrecken mit dem Auto zurückgelegt, Industrieanlagen besichtigt und hierbei auch teilweise längere Wege absolviert werden müssten und auch das Klettern auf Gerüste erforderlich sei, sei die angegebene Drehschwindelsymptomatik bei entsprechender Ausprägung durchaus geeignet, Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung auf neurologischem Gebiet zu begründen. Der Drehschwindel sei, in unterschiedlicher Intensität auftretend, in den letzten Monaten wieder stärker und im Prinzip ständig vorhanden, jetzt auch nachts. Der Kläger beschreibe eindeutig einen nach links gerichteten Drehschwindel mit Drehen der Umgebung vor den Augen. Er habe angegeben, er habe immer etwas Bedenken, sich ans Steuer zu setzen; auf der anderen Seite sei er zur Ausübung seines Berufes auf den Wagen angewiesen. Der Drehschwindel lasse, so die Ärzte der Klinik H. M., an eine intermittierende Vertebralis-basilaris-Insuffizienz denken; eine ständige neurologische Langzeitbetreuung sei notwendig.
Die behandelnden Ärzte P./M. bescheinigten dem Kläger vom 18.1. bis zum 12.3.1999 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen eines psychophysischen Überforderungszustandes und eines Hautausschlages. Daraufhin schaltete die Beklagte wiederum den MDK ein. Die Ärztin MedDir Dr K. gelangte in ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 12.3.1999 zu dem Ergebnis, die Neuerkrankung "Hauterkrankung" sei bis zum 12.3.1999 zu berücksichtigen; danach stehe die Beschwerdesymptomatik von Seiten des zuvor bestehenden Krankheitszustandes im Vordergrund.
Der Kläger legte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte P./M. vom 12.3.1999 vor, in der ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.3.1999 wegen eines psychophysischen Überforderungszustandes und eines Hautausschlags attestiert wurde. Unter dem 18.3.1999 teilte ihm die Beklagte mit: Der Krankengeldanspruch sei zunächst am 7.12.1998 erschöpft gewesen. Wegen des Hautausschlages habe er ab dem 8.2.1999 (nach 21 Karenztagen) wegen der bestehenden Hauterkrankung Krankengeld erhalten. Dieses Hautekzem sei inzwischen abgeheilt. Die wegen dieser Erkrankung bestehende Arbeitsunfähigkeit habe am 12.3.1999 geendet. Über diesen Tag hinaus stehe dem Kläger kein Krankengeld zu, da Arbeitsunfähigkeit allein wegen der Wirbelsäulenbeschwerden und des Drehschwindels bestehe. Dem widersprach der Kläger in einem Schreiben vom April 1999, weil die psychischen Probleme weiterbestünden und Ursache der weiteren Arbeitsunfähigkeit seien.
Die behandelnden Ärzte des Klägers P./M. reichten der Beklagten im Mai 1999 Arztberichte der Radiologen G./L./U. vom 6.5.1999 so...