Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Leistungsfalls bei einem progredienten Krankheitsverlauf
Orientierungssatz
Zur Bestimmung des quantitativen Leistungsvermögens und des Leistungsfalls bei einem progredienten Krankheitsverlauf, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung seit über acht Jahren nicht mehr erfüllt sind.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.09.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1965 geborene Klägerin absolvierte 1985 bis 1987 eine Ausbildung als Verlagskauffrau und war in diesem Beruf bis 1997 erwerbstätig, davon 1993/1994 zwei Jahre in Italien. Im Oktober 1997 kam ihr erstes Kind zur Welt. Die Klägerin war zunächst nicht erwerbstätig. Von Juli 2000 bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im November 2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes eröffnete die Klägerin einen Coffee-Shop, den sie bis Ende 2007 betrieb.
Im Versicherungsverlauf der Klägerin sind von Januar 2003 bis 30.11.2004 Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vermerkt. Die Zeit danach bis zum 25.11.2008 ist nicht mit Versicherungszeiten irgendeiner Art belegt. Ab dem 26.11.2008 ist mit einer Unterbrechung vom 01.06.2009 bis zum 31.12.2009 vermerkt. Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit und am 01.12.2009 eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung.
Am 22.08.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und gab dabei an, sie sei seit Januar 2008 arbeitsunfähig. Zur Begründung ihres Rentenantrages legte sie einen Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E , , vom 25.09.2008 vor, in dem ein erneuter Schub einer Polymyositis mit Schwerpunkt im Bereich der Beckenmuskulatur sowie Armbeteiligung diagnostiziert war. Die Beklagte zog einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. , , vom 24.10.2008 bei.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten und Nephrologen Dr. , vom 08.11.2008 ein. Dr. B führte aus, bei der Klägerin handele es sich um eine wohl seit 2001 bestehende Polymyositis mit rezidivierenden Schüben unter entsprechender Medikation. Im September 2008 sei anlässlich eines erneuten Schubes eine Cortison-Therapie eingeleitet worden. Durch die Erkrankung sei eine deutliche Erwerbsminderung bis Erwerbsunfähigkeit bedingt. Aufgrund ihrer Erkrankung mit starker Muskelschwäche sei die Klägerin nur noch in der Lage, leichte Arbeiten durchzuführen in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden.
Die Klägerin trug in der Folge vor, ihre Erwerbsminderung bestehe seit 2001. Sie legte einen Befundbericht des Dr. vom 26.01.2009 vor, der auf Vorbefunde der Deutschen Klinik für Diagnostik von 2004 und 2006 hinwies, wonach die Symptomatik der Muskelschwäche seit Februar 2001 bestehe. Dr. legte Befundberichte der vom 14.12.2004 und vom 10.03.2006. Dem Bericht der DKD vom 14.12.2004 ist zu entnehmen, dass die Klägerin seit 2001 an schubweise verstärkten Myalgien und Muskelschwäche leide, die während eines Pfeifferschen Drüsenfiebers aufgetreten seien und auch nach der Schwangerschaft fortgedauert hätten. Die Klägerin legte einen Arztbrief des Rheumatologen Dr. M vor, der über eine Untersuchung am 21.07.2003 berichtete. Des Weiteren zog die Beklagte den Kurbericht des , vom 24.08.2001 bei. Die Klägerin war dort wegen eines Erschöpfungszustandes in Behandlung gewesen. Zum Untersuchungsbefund bei Entlassung ist ausgeführt: guter Allgemein- und Ernährungszustand, klinisch unauffällig, keine Varizen, keine Ödeme, subjektiv beschwerdefrei.
Mit Bescheid vom 16.10.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Sie führte aus, ausgehend vom Rentenantrag am 22.08.2008 erfülle die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Vorausgesetzt werde, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt seien. Der Zeitraum verlängere sich u.a. um Berücksichtigungszeiten. Im maßgebenden Zeitpunkt seien - auch unter Berücksichtigung der ausländischen anrechenbaren Versicherungszeiten - nur 16 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Schließlich habe die Klägerin vor dem 01.01.1984 keine Beitragszeiten für die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt, so dass auch die Voraussetzungen nach § 241 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11.12.2009 Widerspruch und legte einen weiteren Arztb...