Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt und die Nutzung der Unterkunft. kein Anfall laufender Verbrauchskosten. keine Eilbedürftigkeit der Übernahme von Mietschulden mangels drohender Räumungsklage
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 kommt nur dann in Betracht, wenn an diesem Ort der gewöhnliche Aufenthalt begründet ist. Diesen hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
2. Ist in der maßgeblichen Wohnung über einen Zeitraum von zwei Jahren weder Gas noch Strom verbraucht worden und ergibt sich in dieser Zeitspanne kein messbarer Wasserverbrauch und Abwasseranfall, so fehlen die erforderlichen Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in der behaupteten Wohnung.
3. Eine Eilbedürftigkeit zur Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass eine Räumungsklage bereits erhoben ist. Ist noch nicht einmal glaubhaft, dass der Antragsteller ernsthaft mit einem Vollzug der Kündigung in Form der Erhebung einer Räumungsklage zu rechnen hat, so ist die Übernahme von Mietschulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit durch einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner die Mittel zur Begleichung von Mietschulden.
Erstmals am 29. Mai 2006 beantragte die am ... 1970 geborene Antragstellerin zu 1) für sich und ihre am. 1991 geborene Tochter (Antragstellerin zu 2) Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (ARGE). Die Antragstellerin zu 1) hatte nach einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Juni 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Antragstellerin zu 1) erklärte, dass sie eine Wohnung von 58 qm bewohne, für die sie keine Heizkosten geltend mache, da sie Holz sammle und geschenkt erhalte. Nach dem hierzu vorgelegten handschriftlich vervollständigten Formularmietvertrag (Urheber Fa. Z ...) sei der Mietvertrag unter dem 1. August 2002 unterzeichnet und eine Miete von 200 Euro einschließlich Strom vereinbart, die in bar zu entrichten sei. Die Antragstellerin zu 1) erhielt zu diesem Zeitpunkt Kindergeld auf das Konto des Herrn E ... R (Vater der Antragstellerin zu 1)) ausgezahlt. Die ARGE bewilligte den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 3. Juli 2006 erstmals ab dem 26. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II).
Am 1. Februar 2008 meldete die Antragstellerin zu 1) eine Tätigkeit als Feuerwerkerin zum Gewerbe an.
Am 11. Juni 2009 stellte die Antragstellerin zu 1) einen Antrag auf Weiterbewilligung des Alg II und erklärte, dass in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Antragstellerinnen keine Veränderungen eingetreten seien. Ihre eigenen Einnahmen aus der selbständigen Beschäftigung schätzte sie auf einen im Zeitraum vom Mai 2009 bis Oktober 2009 kumulierten Gewinn von 530 Euro. Die ARGE bewilligte den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 15. Juli 2009 vorläufig Alg II ab Mai 2009 bis zum Oktober 2009 in Höhe von zuletzt insgesamt 682 Euro monatlich.
Am 18. August 2009 erklärte ein nicht namentlich bekannter Anrufer bei der ARGE, dass die Antragstellerin zu 1) und ihr Vermieter Herr W ... seit Jahren als Paar zusammenleben. Die Antragstellerin zu 1) lebe zudem nicht in der von ihr gemieteten Wohnung, sondern mit der Antragstellerin zu 2) bei dem Herrn W. im Wohnwagen. Die Antragstellerin zu 2) sei die Tochter des Herrn W. Das Gewerbe übten sie gemeinsam aus.
Die ARGE verlangte sodann von der Antragstellerin zu 1), die Geburtsurkunde der Tochter zu übersenden (Schreiben vom 18. August 2009). Bei einem Besuch von Mitarbeitern der ARGE bei den Antragstellerinnen am 3. September 2009 wurde die Wohnung besichtigt.
Aufgrund der Nichtvorlage von Urkunden zur Abstammung der Antragstellerin zu 2) versagte die ARGE mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 die weiteren Leistungen für die Antragstellerinnen, was die ARGE sodann wieder rückgängig machte.
Am 19. Januar 2010 reichte die Antragstellerin zu 1) erneut einen Antrag auf Weiterbewilligung des Alg II ab dem November 2009 ein und erklärte, dass sich ihre Verhältnisse nicht geändert haben. Ihren voraussichtlichen Gewinn aus der selbständigen Beschäftigung schätzte die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum vom November 2009 bis April 2010 auf höchstens 90 Euro monatlich. Darüber hinaus werde in der Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2) nur noch Kindergeld in Höhe von 164 Euro eingenommen.
Die ARGE teilte mit Schreiben vom 2. März 2010 mit, dass über den Antrag noch nicht hätte entschieden werden können, weil Unterlagen zum Verdienst noch nicht vorgelegen hätten.
Am 15. März 2010 teilte bei der AR...