Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unanfechtbarkeit einer Kostengrundentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Kostengrundentscheidung ist unzulässig, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist.

 

Normenkette

SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 158 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

In der Hauptsache hat sich der Kläger gegen einen Leistungsbescheid und ein Verrechnungsersuchen der Beklagten gewandt, mit dem diese rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.263,40 EUR geltend macht und die Verrechnung in Höhe von 50.708,90 EUR gegen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mitgeteilt hat.

Nachdem der Kläger die Klage mit Schreiben vom 28. September 2007 zurückgenommen hatte, hat das Sozialgericht Halle ihm mit Beschluss vom 20. August 2008 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist. Der Beschluss ist dem Kläger am 21. August 2008 zugestellt worden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. September 2008, das am 1. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangen ist, dagegen Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3723557

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