Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde im PKH-Verfahren bei unterbliebener Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Orientierungssatz
Hat das Sozialgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der unterbliebenen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, so ist eine dagegen gerichtete Beschwerde - unabhängig vom Beschwerdewert - nicht zulässig.
Tenor
Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2011 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihr betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (SG).
Die Klägerin bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 22. Dezember 2008 hat sie bei dem SG Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von höheren Leistungen für den Zeitraum von Juni bis November 2008 begehrt, und die Bewilligung von PKH beantragt. Sie hat sowohl in der Klageschrift als auch im Begründungsschriftsatz angekündigt, sie werde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen, diese jedoch und auch Belege in der Folgezeit nicht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das SG das Klageverfahren S 8 AS 3867/08 mit weiteren Verfahren der Klägerin verbunden und unter dem Aktenzeichen S 8 AS 3847/08 fortgeführt. Nach einem Urteil des SG ist das Berufungsverfahren L 5 AS 424/10 im Senat anhängig.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 hat das SG im Verfahren S 8 AS 3867/08 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder bis zur Verbindung noch bis zur Entscheidung des SG glaubhaft gemacht. Der Antrag sei daher abzulehnen, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten bedürfe. Das SG hat auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 29. August 2011 Beschwerde und hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt. In den verbundenen Verfahren sei PKH bewilligt worden. Ein gerichtlicher Hinweis, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliege, sei nicht erteilt worden.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 SGG ist gegen Beschlüsse des SG die Beschwerde grundsätzlich statthaft, es sei denn, das SGG enthält eine abweichende Regelung. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH - unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes - schon immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25, juris).
Auch die Ablehnung der PKH aus den Gründen des § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) unterfällt dieser Regelung. Mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Unzulässigkeit der Beschwerde in Fällen der Ablehnung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, zitiert nach juris; Bay. LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, zitiert nach juris).
Vorliegend hat das SG im Beschluss über die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht entschieden. Es hat die PKH abgelehnt, weil die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat und daher eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der fehlenden Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ...