Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde im PKH-Verfahren bei unterbliebener Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Orientierungssatz
Hat das Sozialgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der unterbliebenen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, so ist eine dagegen gerichtete Beschwerde - unabhängig vom Beschwerdewert - nicht zulässig. Dies gilt auch bei einer teilweisen Ablehnung der PKH wegen verspäteter Vorlage der Erklärung für den Zeitraum vor Eintritt der Bewilligungsreife.
Tenor
Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2011 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihnen betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (SG).
Die Kläger, eine Mutter und ihr am ... 1992 geborener Sohn, bezogen als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 20. August 2009 haben sie bei dem SG Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von weiteren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum von Juni bis November 2009 begehren, und die Bewilligung von PKH beantragt. Am 14. Oktober 2009 haben sie eine Erklärung der Klägerin zu 1. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen vorgelegt.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 hat das SG das Klageverfahren S 8 AS 2447/09 mit weiteren Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen S 8 AS 3847/08 fortgeführt. Nach einem Urteil des SG ist das das Berufungsverfahren L 5 AS 424/10 beim Senat anhängig.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 hat das SG im Verfahren S 8 AS 2447/09 den Klägern PKH ohne Ratenzahlung ab dem 14. Oktober 2009 bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten erst am 14. Oktober 2009 glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht tragen könnten. Das SG hat darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Staatskasse möglich sei.
Gegen den Beschluss haben die Kläger am 1. September 2011 Beschwerde und hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt. PKH sei ab Antragstellung zu bewilligen.
Sie beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg zu ändern und ihnen für den ersten Rechtszug ab dem 24. September 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dem Grunde nach zu gewähren.
Auf den Hinweis der Berichterstatterin zur Unzulässigkeit der Beschwerde mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 haben die Kläger nicht reagiert.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 SGG ist gegen Beschlüsse des SG die Beschwerde grundsätzlich statthaft, es sei denn, das SGG enthält eine abweichende Regelung. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH - unabhängig vom Beschwerdewert - schon immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25, juris).
Auch die (teilweise) Ablehnung der PKH für einen Zeitraum vor Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterfällt dieser Regelung. Mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Unzulässigkeit der Beschwerde im vorgenannten Fall ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, zitiert nach juris; Bay. LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS ...