Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Beitragsstreitigkeit. einstweiliges Rechtsschutzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist bei der Festsetzung des Streitwertes ein Viertel der streitigen (Beitrags-) Forderung anzusetzen (st Rspr des Senats; ua LSG Halle vom 17.5.2010 - L 3 R 408/09 B ER und L 3 R 18/10 B ER).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. August 2010 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin insgesamt abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.267,08 EUR fest-gesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen für die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1.
Die Antragstellerin, im Folgenden Ast., ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), für die der Beigeladene zu 1. nach Vertrag vom 8. Februar 1999 als Fremdgeschäftsführer bestellt worden war. Nach dem mit der Ast. - vertreten durch ihre Gesellschafter - ebenfalls am 8. Februar 1999 geschlossenen Honorarvertrag erhielt der Beigeladene zu 1. ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit einen monatlichen "Grundbezug" in Höhe von 1.500 DM mit einer Fälligkeit des Honorars jeweils zum 15. des Folgemonats.
Die Antragsgegnerin, im Folgenden Ag., führte an zwei Tagen im Juli und August 2002 eine Betriebsprüfung bei der Ast. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1998 durch. Im Rahmen der Anhörung während der Schlussbesprechung am 6. August 2002 wurden u.a. fehlerhafte Nachweise für Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge beanstandet; hinsichtlich der Beurteilung einer Versicherungspflicht bzw. -freiheit für den Beigeladenen zu 1. und den für die Ast. vom 1. November 2000 bis zum 31. November 2001 tätigen Geschäftsführer ergehe ein gesonderter Bescheid. Die Ag. stellte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. nachfolgend bestandskräftig fest (Bescheid vom 19. Februar 2003, Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004). In dem als "Folgebe-scheid" bezeichneten Bescheid vom 23. April 2004 stellte die Ag. für den Zeitraum vom 9. Juli 1998 bis zum 30. Juni 2002 eine Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 10.526,37 EUR fest. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge würden für die gesamte Dauer der Beschäftigungsverhältnisse der beiden versicherungspflichtigen Geschäftsführer nachberechnet. Dem lagen in Bezug auf den Beigeladenen zu 1. folgende Beträge zugrunde:
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Zeitraum |
Arbeitsentgelt |
Umlage |
Beiträge |
08.02. - 31.03.1999 |
2.650 EUR |
1,36 EUR |
565,02 EUR |
01.04. - 31.12.1999 |
13.500 EUR |
6,90 EUR |
2.823,10 EUR |
01.01. - 31.10.2000 |
15.000 EUR |
11,96 EUR |
3.121,44 EUR |
Summe: |
31.150 EUR |
20,22 EUR |
6.509,56 EUR |
Die Ast. legte am 24. Mai 2004 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Der Beigeladene zu 1. habe nur von Februar bis September 1999 ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.500 EUR (bis Mai 1999 in bar) erhalten. Für die "nicht gezahlten Zeiträume" sei Verzicht erklärt worden. Sie nahm insoweit Bezug auf eine in Kopie übersandte - nur von dem Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer unterzeichnete - "Verzichtserklärung" vom 3. Juni 2000 mit folgendem Wortlaut: "Ich, Herr K. -H. H., wohnhaft [ ...] Geschäftsführer der Firma Garten- und Landschaftsbau M. GmbH, erkläre hiermit auf mein vertraglich verein-bartes Honorar zu verzichten. Der Verzicht beschränkt sich auf der noch ausstehenden Honorarzahlung für Dezember 1999 und das laufende Jahr 2000."
Im Übrigen sei auch der Beitragsnachforderung für den anderen Geschäftsführer Arbeitsentgelt in unzutreffender Höhe zugrunde gelegt worden.
Die Ag. setzte den Vollzug der Beitragsforderung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus (Schreiben vom 24. August 2004). Mit Bescheid vom 30. September 2004 half die Ag. dem Widerspruch teilweise mit einer verbleibenden Gesamtbeitragsnachforderung in Höhe von 8.014,77 EUR ab. Die Beitragsberechnung für den Beigeladenen zu 1. sei auf der Grundlage eines Arbeitsentgeltes von monatlich 1.500 EUR bis einschließlich Juni 2000 erfolgt. Da der nachgereichte Gehaltsverzicht das Datum vom 3. Juni 2000 trage, sei dieser als rückwirkender Gehaltsverzicht bis einschließlich Dezember 1999 nicht zulässig. Nach der Anlage zum Bescheid berücksichtigte sie in Bezug auf den Beigeladenen zu 1. nun folgende Berechnungsgrundlagen:
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Zeitraum |
Arbeitsentgelt |
Umlage |
Beiträge |
08.02. - 31.03.1999 |
3.000 EUR |
1,53 EUR |
639,63 EUR |
01.04. - 31.12.1999 |
13.500 EUR |
6,91 EUR |
2.823,10 EUR |
01.01. - 30.06.2000 |
9.000 EUR |
6,44 EUR |
1.872,86 EUR |
Summe: |
25.500 EUR |
14,88 EUR |
5.335,59 EUR |
Die Ast. hielt den Widerspruch im Übrigen aufrecht. In Bezug auf den Beigeladenen zu 1. führte sie ergänzend aus, dieser sei an der Ast. zu keiner Zeit beteiligt gewesen. Mangels einer die Gesellschaft beherrschenden Stellung des Beigeladenen zu 1. best...