Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines gegen einen Richter erhobenen Befangenheitsantrags als unzulässig. Rente wegen Erwerbsminderung. Medizinische Beweiswürdigung. Leistungseinschränkungen. Phasen der Arbeitsunfähigkeit. Besorgnis der Befangenheit. rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch
Orientierungssatz
Das nach § 60 SGG gegen einen Richter erhobene Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Gericht bereits unanfechtbar entschieden hat, dass der vorgebrachte Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt oder der Antragsteller sonstige verfahrensfremde Zwecke - z. B. um einen Richter mit einer missliebigen Rechtsansicht auszuschalten - verfolgt.
Normenkette
SGB VI § 43; SGG § 60
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der wiederholte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. Juni 2017 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1971 geborene Kläger durchlief von September 1988 bis zum 15. Juli 1990 erfolgreich eine Ausbildung zum Facharbeiter für Tierproduktion. Im erlernten Beruf war er bis November 1991 tätig. Danach arbeitete er nach seinen Angaben zunächst bis 1995 als Heizungsmonteur und dann zuletzt bis Januar 2001 als Hausmeister, Trockenbauer und Maurer. Seit dem 1. Februar 2001 ist er arbeitsunfähig erkrankt und bezieht Sozialleistungen, zuletzt seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II).
Am 11. Januar 2013 stellte er zum wiederholten Male den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Ermittlungen anlässlich der Rentenanträge vom 15. Mai 2006 und vom 14. Oktober 2010, insbesondere das Gutachten von dem Facharzt für u.a. Orthopädie Dipl.-Med. B. vom 10. August 2006, das Gutachten von dem Facharzt für u.a. Orthopädie Dr. P. vom 3. März 2008 sowie den Rehabilitationsentlassungsbericht vom 29. April 2009 der Klinik für ambulante Rehabilitation in D.-R. vom 29. April 2009, bei und veranlasste die Begutachtung durch den Facharzt für u.a. Orthopädie Dr. A. vom 14. Januar 2011. Dieser kam nach der ambulanten Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, als Diagnosen seien eine Coxarthrose beidseits, der Verdacht auf ein chronisches Schmerzsyndrom sowie ein Nikotinabusus zu berücksichtigen. Die Coxarthrose sei mittelgradig rechts mehr als links ausgeprägt und verursache beginnende Bewegungseinschränkungen der Rotation der Hüftgelenke. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger noch leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab (Bescheid vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013).
Mit der hiergegen beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seit mehreren Jahren arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Er leide unter Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule sowie Schmerzen in allen Bereichen der Wirbelsäule. Deshalb könne er weder länger sitzen noch stehen und müsse sich häufig liegend lagern, um seine Schmerzen ertragen zu können. Ferner bestünden Schmerzen in den Händen und Sprunggelenken. Die Hände würden unter Belastung anschwellen. Zudem sei die Beweglichkeit der Hüfte und Schulter eingeschränkt.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 24. April 2014, von dem Facharzt u.a. für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. S. vom 24. April 2014, von dem Facharzt für Neurochirurgie Al-Mohammad vom 30. April 2014, von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S. vom 16. Juni 2014 sowie von der Fachärztin für u.a. Innere Medizin Dr. D. vom 24. November 2014 eingeholt. Sodann hat es den Kläger durch die Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. W. begutachten lassen. Diese hat den Kläger am 14. April 2015 ambulant untersucht und folgende Diagnosen gestellt:
Coxarthrose beidseits, Grad 2 bis 3, rechts mehr als links mit geringen Funktionseinschränkungen und Schmerzen.
Lokales zervikales, thorakales und lumbales Schmerzsyndrom mit Funktionseinschränkungen und chronischen Schmerzen bei muskulären Dysbalancen.
Chronifiziertes Schmerzsyndrom (in nahezu allen Gelenken) bei kaum nachweisbarem funktionellen und klinischen Defizit.
Vielfältige Allergien.
Im Vordergrund stünden die nicht beeinflussbaren Schmerzen in nahezu allen Gelenken und in der Wirbelsäule. Ein Abnutzungsleiden bestehe vorwiegend im Bereich beider Hüftgelenke. Viele der geklagten Beschwerden, wie Schwellungen im Bereich der Beine und Hände, sowie Bewegungseinschränkungen...