Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist, unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes, immer dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.

2. Seit dem 1. 4. 2008 ist die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss auch bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur noch zulässig, wenn PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr i. S. von § 144 Abs. 1 S. 2 SGG im Streit sind.

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bilden eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Nach Angaben des Klägers zu 1 wohnt seine im Jahr 2001 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, 15 Tage des Monats bei ihm und im Übrigen bei ihrer Mutter. Die Kläger bewohnen eine 67 m² große Wohnung, für die im hier maßgeblichen Zeitraum eine Gesamtmiete von 442,20 EUR (308,20 EUR Kaltmiete, 58,02 EUR Heizkosten, 75,98 EUR Betriebskosten) zu zahlen war.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11. März 2010 und Änderungsbescheid vom 30. Juni 2010 u.a. vorläufig Gesamtleistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) - nach Abzug der Warmwasserpauschale - iHv 431,20 EUR für die Monate April bis Juni 2010 und iHv 399,00 EUR für die Monate Juli bis September 2010. Der Widerspruch der Kläger, der auf Übernahme der vollen KdU gerichtet war, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010). Am 3. August 2010 haben die Kläger Klage erhoben, die sie allein im Hinblick auf die Leistungen für die KdU begründet haben, und die Bewilligung von PKH beantragt.

Mit Änderungsbescheid vom 24. September 2010 hat der Beklagte für die Monate August und September 2010 Leistungen für KdU iHv 403,53 EUR bewilligt.

Das SG hat mit Beschluss vom 21. April 2011, der am 2. Mai 2011 an die Kläger versandt worden ist, den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Es hat darauf hingewiesen, der Beschluss sei unanfechtbar, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht werde. Streitgegenständlich sei ein monatlicher Betrag von maximal 43,20 EUR für die Dauer von sechs Monaten.

Gegen den Beschluss haben die Kläger am 27. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L 25 B 2246/10 AS PKH) bezogen, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH in Klageverfahren auch dann zulässig sei, wenn der Streitwert in der Hauptsache den Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. Sie meinen, die Klage habe auch inhaltlich Aussicht auf Erfolg, denn es sei in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt, ob temporäre Bedarfsgemeinschaften auch nur Anspruch auf anteilige KdU hätten. Würden der Klägerin zu 2 nur hälftige Leistungen für die angemessenen KdU gewährt, werde den Klägern die Wahrnehmung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz faktisch unmöglich gemacht.

Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 73a, RN 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert ...

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