Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1.Wegen des abschließenden Normgefüges der § 172 ff SGG ist im Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 55 RVG - wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren - die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen.
2.Die Vorschriften der ZPO und des GVG finden nur Anwendung, soweit das SGG keine eigenen Bestimmungen enthält und eine Lücke zu schließen ist. Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 178 und § 197 SGG besteht jedoch eine derartige Gesetzeslücke nicht.
3.Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG).
Im Hauptsacheverfahren hatte die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stand, bei dem SG am 13. September 2005 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2005 (zur Sanktionierung einer Pflichtverletzung) begehrt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hatte das SG PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und den Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (BG) beigeordnet.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 gab die Antragsgegnerin dem Widerspruch der Antragstellerin statt. Der BG erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte in der Folge die Festsetzung seiner Vergütung aus der Landeskasse iHv 545,20 EUR nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG:
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Verfahrensgebühr (VV Nr. 3102 ) |
250,00 EUR |
Terminsgebühr (VV Nr. 3106 Ziff. 3) |
200,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale (VV Nr. 7002) |
20,00 EUR |
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470,00 EUR |
16% Mehrwertsteuer (VV Nr. 7008) |
75,20 EUR |
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545,20 EUR |
Am 11. Januar 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren des BG auf 336,40 EUR fest. Für die Verfahrensgebühr legte sie die Mittelgebühr in beantragter Höhe zugrunde. Die Terminsgebühr sei jedoch nur iH der Mindestgebühr (20,00 EUR) erstattungsfähig. Nachdem die Antragsgegnerin den Anspruch in voller Höhe anerkannt habe, sei die Annahme des Anerkenntnisses durch den BG nur eine einfache Tätigkeit geringen Umfangs gewesen.
Dagegen hat sich am 26. Januar 2006 der BG mit der Erinnerung gewandt und ausgeführt, die Terminsgebühr sei iH der Verfahrensgebühr anzusetzen, da sie nach denselben Kriterien zu bemessen sei.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 hat das SG die Rechtsanwaltsvergütung auf 545,20 EUR festgesetzt. Der BG habe Anspruch auf die Vergütung der Terminsgebühr in beantragter Höhe. Sie sei aufgrund der als Annahme eines Anerkenntnisses zu wertenden Erledigungserklärung des BG entstanden. Sie bestimme sich wie die Verfahrensgebühr als Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Eine Festsetzung nach anderen Kriterien sei im RVG nicht vorgesehen. Der geringere Aufwand für ein angenommenes Anerkenntnis sei bereits im geringeren Gebührenrahmen der Terminsgebühr (20,00 bis 380,00 EUR) im Vergleich zur Verfahrensgebühr (40,00 EUR bis 460,00 EUR) berücksichtigt. Der BG habe die Terminsgebühr nicht unbillig festgesetzt. Die Mittelgebühr sei angemessen, da es sich nach Gesamtabwägung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt habe. Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses die Beschwerde für zulässig erachtet.
Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (BF) am 15. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 220,40 EUR festzusetzen. Die Verfahrensgebühr sei mit 2/3 der Mittelgebühr (170,00 EUR) zu berücksichtigen, da es sich um ein kurzes Verfahren von geringem Umfang und ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt habe. Der BG habe keinen Anspruch auf die Vergütung einer Terminsgebühr. Im Vordergrund der Regelung in Nr. 3106 VV RVG stehe, dass es sich um ein Verfahren handeln müsse, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Eine solche sei für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht (zwingend) vorgesehen. Allein die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfülle den Gebührentatbestand nicht.
Der BF beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2007 und die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Magdebur...