Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Fortführung eines Verfahrens und Klageerhebung durch die Erbin einer im Widerspruchsverfahren verstorbenen Witwe. keine Kostenprivilegierung. Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Führt die Klägerin als Erbin das Verfahren der im Widerspruchsverfahren gestorbenen, mit einer Erstattungsforderung belasteten Witwe fort und erhebt Klage, ist sie nicht kostenprivilegiert nach § 183 SGG. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist über die Kosten in beiden Rechtszügen zu entscheiden.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
Gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Zuständig für die Kostenentscheidung ist die Berichterstatterin (§ 155 Abs. 1, 3 Nr. 5, 4 SGG).
Die Klägerin ist in beiden Rechtszügen nicht von dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis erfasst. Sie hat nicht mit der Witwe, ihrer Mutter, in einem Haushalt gelebt und ist damit nicht Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Eine Haftung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB I scheidet deshalb aus. Die Klägerin ist Erbin der im Widerspruchsverfahren gestorbenen - mit der Erstattungsforderung der Beklagten belasteten - Witwe und hat als solche das Klageverfahren geführt. Deshalb ist sie auch nicht kostenprivilegiert nach § 183 Satz 2 SGG (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage 2017, § 183 RdNr. 8). Gemäß § 155 Abs. 2 VwGO hat derjenige, der einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist über die Kosten in beiden Rechtszügen zu entscheiden (.B. Schmidt, § 197a RdNr. 10; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 48/12 R, BSGE 116, 130-138, SozR 4-2500 § 276 Nr. 6 und juris RdNr. 26
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
Fundstellen