Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache. Untätigkeitsklage. Konvergenz zwischen Hauptsacheverfahren und Nebenverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen Anwendung. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (so auch: LSG Erfurt vom 26.3.2012 - L 4 AS 1282/11; LSG Stuttgart vom 29.4.2010 - L 12 AL 5449/09 = Breith 2010, 877).
Orientierungssatz
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht richtet sich gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG nach § 127 Abs 2 S 2 ZPO.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines mittlerweile erledigten sozialgerichtlichen Verfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten stritten in diesem Untätigkeitsklageverfahren darüber, ob der Beklagte verpflichtet werden muss, über einen Antrag des Klägers vom 9. November 2010 zu entscheiden.
Die Betreuerin des Klägers beantragte für diesen am 9. November 2010 die Übernahme der Jahresverbrauchsforderung der St Werke M. iHv 262,38 EUR als Darlehen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2011, der an den Kläger adressiert war, lehnte der Beklagte dies ab. Die Sperrankündigung durch den Versorger sei durch eigenes Handeln verursacht worden, da der Kläger seit Oktober 2010 die laufenden Stromabschläge nicht gezahlt habe.
Der Kläger hat am 5. März 2011 Untätigkeitsklage beim SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat gleichzeitig beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen, hilfsweise als Darlehen zu gewähren (S 46 AS 791/11 ER). Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass er bereits mit Bescheid vom 24. Februar 2011 über den Antrag entschieden habe. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat hierauf mitgeteilt, dass ihm das Verfahren nicht bekannt sei. Er kenne nur das inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Eilverfahren. Mit Schreiben vom 20. September 2012 hat er die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Das SG hat das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 21. September 2012 ausgetragen.
Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beklagte habe über den Antrag vom 9. November 2010 bereits mit Bescheid vom 24. Februar 2011 entschieden, so dass die am 15. März 2011 erhobene Untätigkeitsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt habe. Der Bescheid sei auch der gesetzlichen Betreuerin zugegangen, da diese diesbezüglich einen Überprüfungsantrag gestellt habe.
Gegen den ihm am 21. Oktober 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26. Oktober 2012 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Bescheid vom 24. Februar 2011 sei weder ihm noch seiner gesetzlichen Betreuerin bekanntgegeben worden. Der Beklagte hat erwidert, die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdewert iHv 750,00 EUR nicht erreicht werde, denn der Kläger begehre die Verpflichtung des Beklagten auf Übernahme seiner Stromschulden iHv 262,38 EUR. Der Kläger hat hierauf vorgetragen, das SG habe in seinem Beschluss nicht über die wirtschaftlichen Voraussetzungen entschieden. Es sei vielmehr von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Trotz der Erledigungserklärung im vorliegenden Verfahren sei ein entsprechender sozialgerichtlicher Beschluss bis heute nicht ergangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26. September 2012 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, Rn. 2). Dabei fordert die "ent...