Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsversagung wegen Absolvierung einer Berufsausbildung. Bezug von Meister-BAföG als Anspruchsausschluss. Anforderungen an die Annahme einer besonderen Härte zur Begründung einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen
Orientierungssatz
1. Die Absolvierung einer Ausbildung, die grundsätzlich nach dem BAföG förderfähig ist, stellt auch dann einen Grund für einen Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB 2 dar, wenn der Auszubildende tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG bezieht, sondern im konkreten Fall Leistungen aus sog. Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhält.
2. Eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB 2 an einen Auszubildenden wegen des Vorliegens einer besonderen Härte des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB 2 ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall die Folgen des Anspruchsauschlusses über das regelmäßig mit der Leistungsversagung für eine Ausbildung verbundene Maß hinausgehen, etwa indem der bisher gesicherte Lebensunterhalt in unmittelbarer Nähe zum Abschluss entfällt.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein inzwischen erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat. In diesem begehrte sie die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Mai 2011 als Zuschuss und die Monate Juni und Juli 2011 als Darlehen.
Die am …1984 geborene Antragstellerin studierte vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2009 Pädagogik an der Universität J., erzielte aber keinen Abschluss. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres begann sie am 5. August 2010 eine auf drei Jahre angelegte Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin am B. gGmbH D ... Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell; Phasen schulischer Ausbildung wechseln mit Praktikumszeiten. Praktika sollen in den Zeiträumen vom 10. Januar bis zum 25. Februar, 11. April bis 20. Mai, 22. August bis 4. November 2011 und vom 30. Januar bis zum 20. April 2012 stattfinden.
Mit Änderungsbescheid vom 30. November 2010 bewilligte die Stadt D. -R., Amt für Ausbildungsförderung, ihr für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2011 Ausbildungsförderung nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), sog. Meister-BAföG, iHv 697,00 EUR monatlich (238,00 EUR als Zuschuss und 459,00 EUR als Darlehen). Mit der Begründung, Praktikumszeiten könnten nach dem AFBG nicht gefördert werden, hob die Stadt D. -R. mit Bescheid vom 28. Februar 2011 die Bewilligung für die Zeit ab Januar 2011 auf, bewilligte jedoch mit Bescheid vom 31. März 2011 für März 2011 erneut Leistungen. Nach Angaben der Antragstellerin sind die für Januar und Februar 2011 bereits ausgekehrten Leistungen mit den für Juni und Juli 2011 bewilligten Leistungen verrechnet worden.
Die Antragstellerin bezahlt für ein beim B. gGmbH D. angemietetes möbliertes Zimmer eine monatliche Miete iHv 99,80 EUR. Weiter fallen monatlich 64,66 EUR an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung an.
Den Antrag vom 15. März 2011, ihr SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Mai 2011 zu gewähren, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2011 ab, da die Antragstellerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) habe. Dagegen hat die Antragstellerin bei dem SG Klage erhoben.
Am 26. Mai 2011 hatte sie beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und zugleich um PKH nachgesucht. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, in ihrem Fall greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht, denn während der Praktikumszeiten sei die Ausbildung schon dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Da sie sich gegen eine alternative Förderung nach BAB entschieden habe, liege schon kein Leistungsausschluss dem Grunde nach vor. Außerdem komme hier allenfalls Schüler-BAföG, von dem sie gemäß §§ 15, 15a BAföG ausgeschlossen sei. Im Übrigen gelte § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II iVm § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Sie besuche eine Ausbildungsstätte, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert werde. Der Umstand, dass sie nicht bei ihren Eltern wohne und sich ihr Bedarf somit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG richte, führe nicht zur Unanwendbarkeit von § 7 Abs. 6 SGB II. Denn die Vorschrift erfasse alle Fälle des sog. Schüler-BAföG. Selbst wenn von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II auszugehen sei, habe sie Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 27 Abs. 3 SGB II. Entsprechendes gelte für ihre Kran...