Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Arbeitslosengeld bei Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
Orientierungssatz
1. Dem Bezieher von Arbeitslosengeld steht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dann nicht mehr zu, sobald er eine Beschäftigung in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausübt. Mit der Aufnahme der Beschäftigung erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung, wenn die Aufnahme einer nicht geringfügigen Beschäftigung dem Leistungsträger nicht unverzüglich angezeigt wird.
2. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld liegen vor, wenn der Leistungsempfänger die Aufnahme bzw. Ausübung einer Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden als für ihn nachteilige Änderung nicht anzeigt. Durch die Aushändigung des Merkblattes bzw. durch die im Vorbezug von Leistungen erfolgten Belehrungen wird ihm die Erheblichkeit der Arbeitszeit vor Augen geführt.
3. Damit ist ihm beim Leistungsbezug zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, mit der Folge, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes wegfällt und das bezogene Arbeitslosengeld zu erstatten ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Aufhebung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) und die Verpflichtung zur Erstattung dieser Leistungen sowie dafür gezahlter Sozialversicherungsbeiträge.
Der am 1952 geborene verheiratete Kläger meldete sich nach einer Beschäftigung bei der Fa. L (Arbeitgeber) in H am 16. November 2004 arbeitslos und beantragte bei der Beklagten die Zahlung von Alg. Am 3. Dezember 2004 und nochmals mit dem am 15. Dezember 2004 eingegangenen schriftlichen Antrag auf Alg meldete der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme einer Nebentätigkeit von unter 15 Stunden wöchentlich bei dem Arbeitgeber ab dem 1. Dezember 2004. Nach den eingereichten Unterlagen hatte der Kläger die Steuerklasse III, und es bestand kein Anspruch auf Kindergeld. Das Bruttoentgelt im Zeitraum vom 3. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 betrug insgesamt 15.472,60 Euro. Am 14. Januar 2004 ging die Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers für den Dezember 2004 ein, in der er erklärte, dass die geleisteten Stunden jeweils unter 15 Stunden wöchentlich betrugen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2004 Alg zu einem Leistungssatz von wöchentlich 187,25 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 396,73 Euro (Leistungsmerkmale C/0).
Am 6. April 2005 teilte der Kläger mit, er werde ab dem 11. April 2005 eine Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber von mehr als 15 Stunden wöchentlich aufnehmen.
Am 6. März 2009 erhielt die Beklagte die Mitteilung des Hauptzollamts M (HZA), dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Arbeitgeber seien Unterlagen sichergestellt worden, nach denen der Kläger unter anderem im Dezember 2004 für den Arbeitgeber tätig gewesen sei. Nach den sichergestellten Arbeitszeitnachweisen sei der Kläger vom 29. November 2004 bis zum 19. Dezember 2004 insgesamt 94 Stunden und in den einzelnen Wochen 23, 40 und 31 Stunden beschäftigt gewesen. In der Vernehmung habe der Kläger erklärt, dass im Dezember 2004 ein Stundenlohn von fünf Euro vereinbart gewesen sei, er den Lohn aber noch nicht erhalten habe. Er habe auch eingeräumt, dass er in dem verzeichneten Umfang gearbeitet habe. Die Formulare für die Nebentätigkeit habe er unausgefüllt bei dem Arbeitgeber abgegeben, der sie ausgefüllt an die Beklagte gesandt habe.
Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 17. März 2009 Gelegenheit zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung des Alg ab dem Dezember 2004 und der Erstattung des Alg in Höhe von 3.516,25 Euro sowie der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 926,63 Euro wegen der nicht mehr geringfügigen Beschäftigung im Dezember 2004 Stellung zu nehmen.
Der Kläger äußerte hierauf, er sei von dem Firmeninhaber gebeten worden, für einige Tage weiterzuarbeiten, um eine Baustelle abzuschließen, da sonst keine Löhne gezahlt werden könnten. Aus diesem Grund habe er einige Tage unentgeltlich gearbeitet. Den Lohn für den Dezember 2004 habe er noch nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 10. April 2005 auf und forderte die Erstattung des Alg im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 10. April 2005 in Höhe von 3.516,25 Euro sowie die der zur Sozialversicherung geleisteten Beträge von 936,63 Euro: Der Kläger habe ab dem 1. Dezember 2004 in einem nicht mehr geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen.
Den Widerspruch des Klägers vom 2. Juni 2009 hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2009 zurück.
Am 1. September 2009 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben: Er habe bereits ...