Entscheidungsstichwort (Thema)
Maximale Bewilligungsdauer von Unterkunftskosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze
Orientierungssatz
Die über die angemessene Höhe hinausgehenden Unterkunftskosten sind vom Grundsicherungsträger nur solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, durch Wohnungswechsel, Untervermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. War im vorausgehenden gerichtlichen Verfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten bereits Streitgegenstand, so ist ein Überschreiten der Sechs-Monats-Frist unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum von November 2008 bis April 2009. Der am x. März 19xx geborene Antragsteller zu 1. und seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., beziehen von der Antragsgegnerin seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnen seit dem 1. März 2003 eine ausweislich des Mietvertrages 71 qm große Wohnung in Dessau-Roßlau. Ab 1. Januar 2008 haben sie eine Gesamtmiete i.H.v. 532,69 EUR monatlich (Nettokaltmiete: 323,84 EUR, Betriebskosten: 67,50 EUR, Kabelgebühren: 8,35 EUR, Heizung: 81,00 EUR und Wasser ab 15. April 2008: 52,00 EUR) zu zahlen. Zwischen den Beteiligten war die Höhe der angemessenen KdU bereits in früheren Verfahren streitig. So hatte der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) mit Beschluss vom 12. April 2006 (L 2 87/05 AS ER) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei den Antragstellern für die Zahlung von Arbeitslosengeld II von November bis Dezember 2005 vorläufig angemessene KdU i.H.v. 427,15 EUR monatlich und für die Zeit von Januar bis April 2006 i.H.v. 434,53 EUR monatlich zu berücksichtigen. Bereits mehrfach - erstmals im Leistungsbescheid vom 23. November 2004, zuletzt im Leistungsbescheid vom 22. Oktober 2007 - hatte die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die KdU gemessen an den für die Stadt Dessau-Roßlau geltenden Unterkunftsrichtlinien (gültig ab 1. Januar 2006) zu hoch seien. Angemessen seien für zwei Personen Unterkunftskosten i.H.v. 381,00 EUR. Im Bescheid vom 22. Oktober 2007 hatte sie ausgeführt, die Nettokaltmiete sei bereits durch den Beschluss des LSG vom 12. April 2006 auf die angemessene Höhe von 258,00 EUR abgesenkt worden. Die Betriebskosten würden weiterhin in unangemessener Höhe gezahlt. Sie, die Antragsgegnerin, sei bereit, für den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 die KdU in der bisherigen Höhe (434,53 EUR) zu übernehmen. Ab 1. Mai 2008 werde sie nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bewilligen. Die Antragsteller erwiderten unter dem 29. Oktober 2007, die beabsichtigte Kürzung der KdU sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei an den Beschluss des LSG vom 12. April 2006 gebunden. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 unter Berücksichtigung monatlicher KdU i.H.v. 381,00 EUR. Am 17. November 2008 haben die Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig KdU i.H.v. 520,75 EUR monatlich zu gewähren. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 hat das SG den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Angesichts des von ihnen geltend gemachten zusätzlichen Betrages i.H.v. 140,00 EUR/Monat könne ihnen ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden. Diesen Betrag könnten sie aus dem Einkommen der Antragstellerin zu 2. bestreiten, das die Antragsgegnerin i.H.v. 129,80 EUR als Freibetrag und i.H.v. 30,00 EUR als Pauschale für Versicherungen nicht bedarfsmindernd in Ansatz gebracht habe. Gegen den ihnen am 13. Dezember 2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 8. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Der Antragsteller zu 1. verweist auf das bereits in erster Instanz vorgelegte Attest seiner behandelnden Ärztin Dr. med. Andrea Reibe vom 28. November 2008, wonach er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung leide. Körperliche Tätigkeiten (schon Treppensteigen) seien nur mit größten körperlichen Anstrengungen möglich. Die Antragsteller haben weiterhin auf ein im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens stattgefundenes Vergleichsgespräch Bezug genommen, in dem das SG vorgeschlage...