Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Höhe der Raten bei einer Bewilligung von PKH betrifft die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 19. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger macht mit seiner am 24. Mai 2007 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Nach Benennung des beizuordnenden Prozessbevollmächtigten hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19. August 2008 dem Kläger für den ersten Rechtszug PKH unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 60,00 € und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gegen den ihm am 22. August 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16. September 2008 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt mit der Begründung, er könne nach seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Ratenzahlung nicht aufbringen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Hier hat das Sozialgericht die für eine PKH-Bewilligung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Gleichzeitig hat es eine ratenfreie PKH-Bewilligung wegen eines anrechenbaren Einkommens abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Damit ist Beschwerdegegenstand nicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern die Ablehnung der ratenfreien Prozesskostenhilfe; nur insoweit ist eine Beschwer des Klägers auch gegeben.
Bezogen auf diese Beschwer geht es allein um die Prüfung des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Insoweit soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem SGGArbGGÄndG eine nachhaltige Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt hat, die Beschwerde unzulässig sein (so auch das Sächsische LSG, Beschluss vom 18. August 2008 - L 2 B 411/08 AS-PKH - und Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 3 B 508/08 AL-PKH -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR-; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR -; ebenso Becker, SGb 2008, 267, und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rz. 6 h).
Soweit das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS - und Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 28 B 852/08 AS -) darauf abstellt, dass es an einer PKH-Ablehnung fehle, weil vielmehr eine Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur durch die Staatskasse angreifbar ist (§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung von monatlichen Ratenzahlungen würde schließlich zur Ungleichbehandlung von Klägern, bei denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig abgelehnt worden ist, gegenüber den Klägern führen, denen Prozesskostenhilfe zwar bewilligt worden ist, aber eine Ratenzahlung auferlegt worden ist; für eine solche Ungleichbehandlung ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich.
Schließlich kann die falsche Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R - in SozR 4 - 1500 § 158 Nr. 1; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz. 14 b vor § 143).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen