Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Berufungsgerichts an den Umfang des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrags
Orientierungssatz
Hat der Kläger in einem Verfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG seine Klage vor dem Sozialgericht wirksam auf die Einkommensanrechnung zum sozialhilferechtlichen Bedarf beschränkt, so kann das Berufungsgericht über den entsprechenden im sozialgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Neubescheidung nicht hinausgehen. Der Grundsatz "ne ultra petita" gilt auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am. geborene Kläger lebte mit seiner am ... geborenen Ehefrau M. S. und deren am. geborenen Sohn gemeinsam in einer Mietwohnung. Der Kläger bezieht inzwischen Arbeitslosengeld II.
Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg acht Klageverfahren anhängig gemacht, die jeweils an das Sozialgericht Magdeburg verwiesen worden und vom Sozialgericht mit Beschluss vom 16. März 2006 zum Verfahren S 19 SO 7/05 als führendem Verfahren verbunden worden sind. Hiervon sind die in den Verfahren S 19 SO 7/05, S 14 SO 37/05, S 14 SO 35/05 und S 14 SO 43/05 angefochtenen Bescheide nachfolgend aus dem Verfahren ausgeschieden worden; im Verfahren S 14 SO 31/05 betrifft dies den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006, soweit dieser sich auf einmalige Beihilfen bezieht.
In dem Verfahren S 14 SO 13/05 (Klageschrift vom 30. Dezember 2004, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 3. Januar 2005) hat der Kläger einen Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 angefochten. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat März 2004 zurückgenommen und die Erstattung der bereits für diesen Zeitraum ausgezahlten Leistungen - nach dem Widerspruchsbescheid in Höhe von 378,92 EUR - gefordert. Der Kläger habe im März 2004 ein höheres Einkommen erzielt, als er zunächst gegenüber dem Beklagten angegeben gehabt habe. Zu berücksichtigen seien Bankgutschriften im März 2004 in Höhe von 140,00 EUR, 318,00 EUR, 29,93 EUR, 28,98 EUR, 42,10 EUR und 10,33 EUR, insgesamt 569,34 EUR. Dieses Einkommen übersteige den Bedarf in Höhe von 518,92 EUR.
In dem Verfahren S 14 SO 11/05 (Klageschrift vom 27. Dezember 2004, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 3. Januar 2005) hat der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 angefochten. In der Sache geht es um die Neuberechnung des Hilfebedarfs für die Zeit vom 6. bis zum 31. Juli 2004 in Höhe von nun 170,40 EUR und die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, soweit darin höhere Leistungen im Wege eines Darlehens nach § 15b BSHG bewilligt worden waren. Im Ausgangsbescheid waren ein anteiliger Hilfebedarf des Klägers und seiner Ehefrau - unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von 214,47 EUR - in Höhe von 421,08 EUR ermittelt und entsprechende Leistungen bewilligt worden. Nun berechnete der Beklagte den Hilfebedarf in Höhe von 170,40 EUR ausgehend von einem Bedarf von 635,55 EUR und einem Einkommen in Höhe von 465,15 EUR aus Provisionen und sonstigen Einnahmen.
In dem Verfahren S 14 SO 9/05 (Klageschrift vom 27. Dezember 2004, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 3. Januar 2005) hat der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 angefochten, der die Erstattungsforderung in Höhe von 250,68 EUR auf Grund der vorgenannten Neuberechnung des Hilfebedarfs für den Zeitraum vom 6. bis 31. Juli 2004 betrifft.
In dem Verfahren S 14 SO 31/05 (Klageschrift vom 9. Januar 2005, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 13. Januar 2005) hat der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 angefochten, der die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 493,31 EUR für Dezember 2004 und eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 120,00 EUR betrifft.
Der - im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene - Kläger hat die erhobenen Klagen mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 damit begründet, dass "jeder einzelne Bescheid, wie er den jeweiligen Klagen zugrunde liegt," deshalb unrichtig sei, weil der Beklagte seine - des Klägers - Einkünfte falsch zugrunde gelegt habe. Er habe Provisionszahlungen aus einer Vermittlungstätigkeit für Versicherungen erzielt und erziele entsprechende Einkünfte weiterhin. Die von dem Beklagten angenommene Höhe seiner Einkünfte könne er nicht nachvollziehen.
Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 16. und 28. März 2006 gebeten, für jeden Klageanspruch eine Begründung einzureichen. Das bisherige Vorbringen des Klägers sei doch recht lü...