Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Hauptsacheverfahren. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. Anwendbarkeit des § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO. Konvergenzgedanke. Fehlende hinreichende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz (amtlich)
Eine "andere" Regelung iS von § 172 Abs 1 SGG ist auch § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO, wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist. Der Senat folgt nicht der von anderen Landessozialgerichten vertretenen Auffassung, aufgrund von Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens scheide die entsprechende Anwendung des § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO aus. Obwohl dem Gesetzgeber die zur Anwendbarkeit des § 127 Abs 2 S 2 ZPO führende Verweisung und der Meinungsstreit bekannt war, hat er die Regelung nicht geändert. Der gesetzlich geregelte Beschwerdeausschluss ist eindeutig und eine andere Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch geboten. Er folgt dem Konvergenzgedanken, nach dem vermieden werden soll, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu widersprechenden Entscheidungen gelangen.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1, 3 Nrn. 1-2
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Halle, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzlich betriebenes Klageverfahren abgelehnt hat. In dem Klageverfahren begehrt der Kläger die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Dritten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) für den Monat November 2011.
Der am ... 1948 geborene Kläger erhält seit dem 1. Mai 2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2012 lebte er in einer Wohnung in der O.-L.-Str. in M. Für diese Wohnung fielen monatlich 205,00 EUR Grundmiete, 50,00 EUR Vorauszahlungen für Betriebskosten und 60,00 EUR Vorauszahlungen für Heizkosten an, die der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII voll berücksichtigte. Der Kläger verfügt über Einkommen aus einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ab August 2011 in Höhe von monatlich 180,88 EUR ausgezahlt wird. Weiter bezieht er eine Rentenleistung aus U., die in monatlich unterschiedlicher Höhe - im November 2011 in Höhe von 198,39 EUR - zufließt. Der Kläger zahlt monatliche Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, die der Beklagte mit insgesamt 146,65 EUR in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt.
Ab dem Monat Oktober 2011 bewilligte der Beklagte einen Betrag für die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Höhe von 449,16 EUR.
Am 5. Oktober 2011 legte der Vermieter des Klägers die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung in der O.-L.-Str. und den Nutzungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 vor. Aus der Abrechnung ergab sich neben einem Betriebskostenguthaben von 35,38 EUR eine Nachforderung für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 387,41 EUR. Im Ergebnis machte der Vermieter des Klägers eine Nachzahlung in Höhe von 352,03 EUR geltend.
Auf den auf die Übernahme der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung gerichteten "Antrag" des Klägers vom 1. November 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2012 weitere Leistungen für November 2011 in Höhe von 28,82 EUR. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung eines Bedarfs aus der Nebenkostenabrechnung lehnte er ab. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 24. Februar 2012 half der Beklagte teilweise ab und berücksichtigte weitere 29,57 EUR als Bedarf; im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 wegen der unangemessenen Höhe der Heizkosten zurück.
Im Rahmen der am 2. November 2012 vor dem SG erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten aus der Nebenkostenabrechnung vom 5. Oktober 2012 in voller Höhe zu übernehmen.
Zeitgleich mit Erhebung der Klage hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt. Diesen Antrag hat das SG wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 12. März 2013 abgelehnt. Nach der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses sollte die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) möglich sein.
Gegen den ihm am 18. März 2013 ...