Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bedarfe für Unterkunft und Heizung. tatsächliche Unterkunftskosten. Wohneigentum. Darlehenszinsen. Abschluss des Darlehensvertrages während einer früheren Ehe zusammen mit dem damaligen Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei Darlehensbelastungen eines Ehepartners aus einer früheren Ehe.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg in den Verfahren S 16 SO 72/15, S 16 SO 70/16, S 16 SO 46/17 und S 16 SO 30/18 vom 22. Mai 2019 geändert und die Klagen auch im Übrigen abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) von August 2014 bis Juli 2015, Februar 2016 bis Januar 2017, Februar 2017 bis Januar 2018 und Februar 2018 bis Januar 2019.

Der am ... 1966 geborene Kläger war seit dem 6. Mai 2011 mit der am ... 1961 geborenen und während des Berufungsverfahrens am 14. September 2021 verstorbenen H. verheiratet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19. April 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2013 505,45 € monatlich). Der Kläger bezog seit dem 1. Februar 2014 die Rente ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherung) von dem beklagten Landkreis. Mit Bescheid vom 26. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015, wobei monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 588,53 € (325,16 € Grundmiete, 120,37 € kalte Nebenkosten, 143,00 € Heizkosten) zugrunde gelegt wurden.

Die Ehefrau des Klägers bezog eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie und seit dem 1. März 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Im Rahmen der KdUH wurden insoweit Zinsen als Nebenkosten anerkannt.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nach Auflassungen vom 25. April 2012 und 18. März 2013 Eigentümer von mehreren Grünflächen, einer Wohnbaufläche (688 m2), einer Wohn- und Betriebsfläche (609 m2) und eines Gehölzes (13.422 m2) in A., für die der am ... 1937 geborenen Mutter des Klägers im August 1998 bzw. April 2012 im Grundbuch gesicherte Nießbrauchsrechte eingeräumt wurden (Grundbuch von A., Blatt 713, Flur 4, Flurstücke 263 bis 265, 267, 389, 31/6, 32/34 und Flur 11, Flurstück 11).

Die Ehefrau des Klägers erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 6. März 1998 von ihren Eltern ein 935 m2 großes Grundstücks in A. (Grundbuch von A., Blatt 406, Flur 4, Flurstück 32/22) unter Übernahme von Schulden, wobei der Kaufpreis von 100.000,00 DM zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits bezahlt war. Auf dem Gesamtgrundstück befinden sich ein Haus mit einer Wohnfläche von 80 m2 sowie eine überdachte Loggia, die von den Eltern der Ehefrau des Klägers bewohnt werden, denen im Grundbuch ein Leibgeding und ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurden. Zum anderen befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 120 m2, das der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Ehefrau bewohnte. Das Wohnhaus ist eine umgebaute alte Scheune, für deren Ausbau zum Wohnhaus nach Angaben des Klägers bei der V-Bank V. ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM aufgenommen wurde. Mit dem Darlehensvertrag (03321487-01) vom 25. Oktober 2004 wurde der Ehefrau des Klägers und deren früherem Ehemann von der Q. AG (im Weiteren: Q.AG) ein Darlehen in Höhe von 138.000,00 € mit einem Auszahlungsbetrag von 87.446,00 € und einer Laufzeit von 24 Jahren und drei Monaten gewährt. Mit der Darlehenssumme wurden nach Angaben des Klägers das Darlehen bei der V-Bank V. mit einer Summe von 48.208,00 € abgelöst sowie der Ausbau einer Garage mit 17.500,00 €, eine Badsanierung mit 18.959,12 € und das Pflastern des Hofes mit 7.500,00 € finanziert. Das Grundstück ist mit einer am 14. Dezember 2004 eingetragenen Grundschuld von 92.000,00 € und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestehend aus einem Mitbenutzungsrecht, Wohnungs- und Benutzungsrecht für den früheren Ehemann der Ehefrau des Klägers belastet. Die Q.AG vereinbarte mit der Ehefrau des Klägers und deren früherem Ehemann als Darlehensnehmern und Gesamtschuldnern eine monatliche Gesamtrate in Höhe von 599,15 € für Zinsen und Tilgung. In Vorbereitung der Scheidung der Ehefrau des Klägers von ihrem früheren Ehemann wurde nur zwischen diesen, d.h. ohne Änderung der Vereinbarung mit der Q.AG, unter dem 30. November 2006 in Bezug auf den o.g. Darlehensvertrag eine Rückführ...

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