Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten der Unterkunft bei bestehender Haushalts- oder Wohngemeinschaft
Orientierungssatz
1. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft regelmäßig unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt auch, wenn die Wohnung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen mitgenutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
2. Etwas anderes gilt für Wohngemeinschaften, soweit abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen sind, etwa wenn unterschiedlich große Anteile der Gemeinschaftsflächen genutzt werden. Nur dann, wenn eine wirksame vertragliche Abrede nicht vorliegt, gilt hilfsweise das Kopfteilprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B14/11b AS 61/06 R.
3. Bei der Kopfaufteilung kommt es nicht auf die Einkommensverhältnisse an. Eine zivilrechtliche Mietzahlverpflichtung oder interne Absprachen über die Tragung von Mietzahlungen sind ohne Bedeutung.
Tenor
Die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005.
Der am ... 1951 geborene Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum eine 53 m² große Wohnung, für die eine Gesamtmiete von 184,30 EUR zu entrichten war. Die Beheizung erfolgte mit Kohle; Angaben über Heizkosten machte der Kläger nicht. Er legte auch keine Rechnungen über den Kauf von Heizmaterial vor. Nach dem Mietvertrag waren der Kläger und Frau A. M. (seine Stiefmutter) Hauptmieter der Wohnung, diese war jedoch bereits im Jahr 1999 ausgezogen.
Der Kläger beantragte am 28. Dezember 2004 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, sein am ... 1986 geborener Sohn N. H. wohne mit in der Wohnung. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18. März 2005 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 423,15 EUR/Monat. Dabei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 92,15 EUR, die Hälfte der Gesamtmiete. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und gab an, bei der Antragstellung irrtümlich seinen Sohn als Mitbewohner angegeben zu haben. Nachdem man ihm mitgeteilt habe, dass er nur die Hälfte der Miete beanspruchen könne, habe er seinen Sohn ab Januar 2005 kurzerhand ausquartiert und ihm nur noch gestattet, bis zur endgültigen Klärung besuchsweise zu kommen. Auf Nachfrage des Beklagten gab er an, eine Abmeldebescheinigung seines Sohns könne er nicht vorlegen. In dem seinem Sohn neu ausgestellten Personalausweis sei als Wohnanschrift seine Adresse eingetragen worden, um die Postzustellung zu sichern. Er sei allerdings nicht bereit, den Sohn offiziell mit wohnen zu lassen. Er sei als Mieter der Wohnung allein für die Mietzahlung zuständig.
Auf den Weiterzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 in unveränderter Höhe. Dagegen legte der Kläger wiederum Widerspruch wegen der KdU ein.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 14. Juli 2005 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da der Sohn des Klägers zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch zur Haushaltsgemeinschaft gehöre, seien Kosten der Unterkunft hälftig dem Sohn und hälftig dem Kläger zuzuordnen.
Dagegen hat der Kläger am 30. September 2005 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zuletzt noch weitere Unterkunftskosten von 92,15 EUR/Monat für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 begehrt. Sein Sohn habe sich seit Dezember 2004 nur besuchsweise in seiner Wohnung aufgehalten. Es liege keine Haushaltsgemeinschaft mit diesem vor, da er, der Kläger, seine Angelegenheiten selbstständig allein regle. Auch für die Mietzahlung sei er als Wohnungsinhaber zuständig. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat der Kläger weiter angegeben, der Sohn habe zunächst bei seiner im selben Haus lebenden Mutter gewohnt. Nachdem dieser dort Schwierigkeiten bekommen habe, sei er besuchsweise bei ihm untergekommen. Auch als der Sohn Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, habe dieser keinen Mietanteil an ihn geleistet. Er habe ihn daher aufgefordert, zur Großmutter zu ziehen. Nach Mitteilung des Vertreters des Beklagten war eine Ummeldung zur dortigen Anschrift am 13. November 2006 erfolgt. Im Rahmen eines weiteren Erörterungstermins am 16. September 2009 ist der Sohn des Klägers als Zeuge geladen worden, hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2009 abgewiesen. Nach Angaben des Klägers sei der Sohn mindestens bis März 2005 Mitglied der Ha...