Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsstreit. gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendung gegenüber Pflegeheimbewohnern. Bewohner und zuständiger Sozialhilfeträger. keine notwendige Beiladung. Verwaltungsverfahren. keine Beteiligten. Anfechtungs- und Leistungsklage. zutreffende Klageart. öffentlich gefördertes Pflegeheim. kein Anspruch auf gesonderte Berechnung verschiedener Investitionsaufwendungen. Regelungen zur Finanzierung der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs 2 Nr 2 und 3 sowie Abs 3 SGB 5 sind verfassungsgemäß
Orientierungssatz
1. Bei einem Rechtsstreit über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegeheimbewohnern nach § 82 SGB 11 sind die Bewohner und der zuständige Sozialhilfeträger weder Beteiligte iS des § 12 SGB 10 noch sind sie im gerichtlichen Verfahren nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen.
2. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungs- und Leistungsklage iS von § 54 Abs 4 SGG (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R = BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4).
3. Ein nach Landesrecht gefördertes Pflegeheim ist nicht berechtigt, Positionen der Eigenkapitalverzinsung der Erschließungskosten des Grundstücks, Erbbauzinsen, kalkulierte Wiederbeschaffungskosten und pauschalierte Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten den Pflegeheimbewohner als betriebsnotwendige Investitionskosten gesondert in Rechnung zu stellen.
4. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 82 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 Nr 2 und 3 SGB 11 bestehen insoweit keine Bedenken. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung mit Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ist hinreichend sachlich begründet.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 267.265,36 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Umstritten ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern eines Pflegeheimes nach § 82 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).
Die Klägerin betreibt das Seniorenheim "Sch.", für das sie mit Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 1998 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von insgesamt bis zu 6.907.680,00 DM erhielt, der als Förderung nach Art. 52 Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 7.675.200 DM bewilligt wurde. Der Landkreis finanzierte Zuschüsse über weitere 10 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. In dem Zuwendungsbescheid wird zu den Kostengruppen 100 (Grundstück) in Höhe von 0 DM, 200 (Herrichten und Erschließen des Grundstücks) in Höhe von 283.700 DM und 400 (Bautechnische Anlagen, für die die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 1.710.300 DM für angemessen erachtete) in Höhe von 50.400 DM ausdrücklich ausgeführt, diese seien weder förderfähig noch dürften sie den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden. Dieser Teil der Kosten in Höhe von 334.100 DM sei über Eigenmittel der Klägerin zu finanzieren. Das Grundstück, auf dem die Klägerin die Einrichtung erbaut hat, steht im Eigentum der Stadt Sch. und wurde der Klägerin im Wege eines im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts überlassen.
Vor Inbetriebnahme der Pflegeeinrichtung mit 50 Plätzen am 6. Dezember 1999 beantragte die Klägerin am 6. Oktober 1999 beim Beklagten die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 10,05 DM je Pflegetag und Heimbewohner. Für Ersatzbeschaffungen/Neuanschaffungen für den laufenden Betrieb (ohne Gebäude) kalkuliere sie auf der Basis der anerkannten Abschreibungssätze einen Wert von 6,03 DM je Pflegetag. Für die Erbbauzinsen fielen auf Grund der jährlichen Kosten in Höhe von 7.000,- DM Kosten pro Heimbewohner und Pflegetag in Höhe von 0,40 DM an. Die Aufwendungen für Grundstücke seien gemäß Art. 52 PflegeVG und gemäß § 8 Pflegeversicherungsausführungsgesetz nicht förderfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für Grundstücke als Investitionskosten im Heimentgelt keine Berücksichtigung finden sollten. Auch in den Jahren 1990 bis 1998 seien Erbbauzinsen und Grundstückskosten anerkannt worden. Für die Kosten der Erschließung des Grundstücks in Höhe von 146.931,64 DM mache sie eine Eigenkapitalverzinsung von 4 % jährlich geltend. Aus dem sich daraus ergebenden Betrag von 5.877,27 DM jährlich ergebe sich eine Umlage auf die Heimbewohner von 0,34 DM je Pflegetag. Für die Instandhaltung kalkuliere sie in Anlehnung an die Regelung in Sachsen ab dem Einzug 1 % des Herstellungswertes je Bett. Das ergebe einen Wert von 75.000 DM je Jahr, der mit 4,28 DM je Pflegetag auf di...