Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur Alterssicherung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss; juris: AVwuaIV). sachliche Voraussetzung. Leiter einer Abteilung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Leitung der Abteilung Kultur einer Universität ist eine Verwaltungstätigkeit und nicht die eines Wissenschaftlers. Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr 4 der Anl 1 zum AAÜG nach § 5 AAÜG fehlt die sachliche Voraussetzung (vgl unter Ziff 2 der Entscheidungsgründe).
2. Mit dem in § 2 Buchst a AVIwiss genannten Leiter ist der einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Präambel der AVIwiss und der ansonsten überflüssigen Regelung in § 2 Buchst b AVIwiss (vgl unter Ziff 2 der Entscheidungsgründe).
Orientierungssatz
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung (bzw Auslegung von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG) vorliegen kann (Entgegen BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2 und vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers ein weiterer Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit den dabei erzielten Entgelten nach Nr. 4 der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen ist.
Der am ... 1943 geborene Kläger war nach Abschluss seiner pädagogischen Ausbildung (vom 05. September 1961 bis zum 24. Juli 1965) vom August 1965 bis zum September 1971 als Lehrer beim Rat der Stadt H., Abteilung Volksbildung, beschäftigt. Im Anschluss daran war er bis zum August 1976 als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Hochschule für Chemie "C. S." L.-M. in der Sektion Marxismus-Leninismus tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 arbeitete er an der M.-L.-Universität H.-W. (MLU) als Leiter der Abteilung Kultur entsprechend der Verwaltungsmitteilung der MLU vom 09. Januar 2006 über die Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG an die Beklagte.
Der Kläger entrichtete keine Beitragszahlungen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Er kann für den streitgegenständlichen Zeitraum keine schriftliche Versorgungszusage nachweisen.
Auf Antrag des Klägers vom 02. November 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2006 dessen Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen vom 01. August 1965 bis zum 31. August 1976 fest. Die Beschäftigungszeit an der MLU könne jedoch keinem Zusatzversorgungssystem (ZV-System) zugeordnet werden; eine entsprechende Feststellung werde daher abgelehnt. Am 22. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein, soweit für den Zeitraum 01. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 - seine Beschäftigungszeit an der MLU - eine weitere Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem abgelehnt worden war. Hierzu trug er vor, an der MLU sei er als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen. Wegen eines Diebstahls seiner diesbezüglichen Unterlagen in seiner Wohnung verfüge er nicht mehr über einen Nachweis. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da er im streitgegenständlichen Zeitraum als Leiter der Abteilung Kultur nicht wissenschaftlich an der MLU tätig gewesen sei und daher die sachliche Voraussetzung für den anspruchsberechtigten Personenkreis nicht erfülle.
Daraufhin hat der Kläger am 08. August 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. In der Funktion als Leiter der Abteilung Kultur im Prorektorat für Gesellschaftswissenschaften und später im Rektorat sei er als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen. Aus dem Höherstufungsformular vom 25. Juni 1980 in Anerkennung seiner besonderen Leistungen ergebe sich dies aus dem (vorgedruckten) Einleitungssatz: "Als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der (MLU) tragen Sie eine hohe gesellschaftliche Verantwortung." Auch der an ihn gerichtete Einstufungsbescheid zur Einführung leistungsorientierter Erhöhung der Gehälter aus 1988 wende sich an Wissenschaftler. Nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675, im Folgenden: AVIwiss) stehe seine Funktion als Leiter neben den hauptberuflich tätigen Wissenschaftlern. Es handele sich um zwei selbständige, voneinander unabhängige Person...