Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. persönliche und sachliche Voraussetzungen. Verwaltungstätigkeiten. Analogieverbot
Leitsatz (amtlich)
Die Leiterin der Abteilung Arbeitsökonomie einer Universität, die ausschließlich verwaltende Tätigkeiten ausführte, erfüllt nicht die persönliche und sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz. Diese Position ist nicht mit der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung iSv § 2a AVwuaIV gleichzusetzen.
Orientierungssatz
Die Regelungen des Versorgungsrechts haben sich strikt an deren Wortlaut zu orientieren, da das Analogieverbot einer erweiternden Auslegung entgegen steht (vgl BSG vom 14.8.2008 - B 4 RS 133/07 B).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten der Klägerin der Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit den dabei erzielten Entgelten nach Nr. 4 der Anlage 1 (AVIwiss) des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen ist.
Der am ... 1949 geborenen Klägerin verlieh die Martin-Luther-Universität H.- (MLU) am 15. November 1974 den akademischen Grad Diplomökonom. Vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Oktober 1978 arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der MLU. Mit Änderungsvertrag wurde die Klägerin zum 01. November 1978 Stellenplanbearbeiterin in der Abteilung Arbeitsökonomie, - durch weiteren Änderungsvertrag vom 07. Juni 1984 ab 01. Mai 1984 Mitarbeiterin für Arbeitsrecht im Direktorat Planung und Ökonomie. Ab dem 01. Februar 1986 war die Klägerin mit der Leitung der Abteilung Arbeitsökonomie beauftragt.
Vom 01. Juni 1986 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete die Klägerin Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Zu DDR-Zeiten erhielt die Klägerin keine schriftliche Versorgungszusage entsprechend der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (VO-AVIwiss, GBl I Nr. 85 S. 675).
Den Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2005 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 ab, da § 1 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt sei. Mit ihrer Tätigkeit als Leiterin der Arbeitsökonomie sei sie nicht wissenschaftlich tätig gewesen und erfülle damit insbesondere nicht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG und sei auch keinem anderen der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen. Im dagegen am 14. Januar 2008 eingelegten Widerspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, für eine Einbeziehung in die Altersversorgung sei eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht Voraussetzung. Nach § 2a VO-AVIwiss seien auch Leiter in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen. Auch ihr Beitritt zur FZR mit Übernahme der Leiterfunktion spreche aufgrund des damaligen Zusammenhangs mit der Zusatzversorgung für ihre Einbeziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Klägerin zum Stichtag am 30. Juni 1990 die sachliche Voraussetzung der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt habe. Als Leiterin der Arbeitsökonomie habe die Klägerin eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt und sei weder als Leiterin einer wissenschaftlichen Einrichtung noch als Wissenschaftlerin beschäftigt gewesen.
Die Klägerin hat am 03. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben unter Wiederholung und Vertiefung ihrer im Verwaltungsverfahren dargelegten Rechtsmeinung. Da die Durchführungsverordnung keine wissenschaftliche Tätigkeit vorsehe, könne keine derartige "sachliche" Voraussetzung erfunden werden. Mit Urteil vom 08. Dezember 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG angehört und habe am 30. Juni 1990 für eine nachträgliche Einbeziehung auch nicht die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin habe nicht zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz gehört und sei nicht hauptberuflich in Forschung und Lehre tätig gewesen. Der Umstand, dass sie als "Leiter" bezeichnet worden sei, erfülle nicht die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen. Mit "Leiter" sei nach der Präambel der VO-AVIwiss die Leitungstätigkeit einer ...