Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherung im Beitrittsgebiet. Ausscheiden ohne Versorgung. Diakonisse. Beitragsforderung des Rentenversicherungsträgers. Verjährungseinwand
Orientierungssatz
1. Für die Nachversicherung von Diakonissen aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ist mit Wohnsitz am 18.5.1990 sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern die Spezialvorschrift des § 233a Abs 1 bis 5 SGB 6 einschlägig.
2. Zur Einrede der Verjährung einer Beitragsforderung.
3. Die Folge des Eintritts der Nachversicherung bei gleichzeitiger Verjährung der Beitragsansprüche gegenüber dem Beitragsschuldner ist, dass die Nachversicherung nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts für die Versicherte ohne Weiteres eintritt (vgl BSG vom 9.11.1999 - B 4 RA 58/98 R = SozR 3-2600 § 8 Nr 6).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten. Weitere Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Kosten einer Nachversicherung der Beigeladenen zu 1. wegen des Verlustes der Versorgung bei dem Ausscheiden aus seiner Ordensgemeinschaft zu leisten hat.
Die ... 1920 geborene Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Versicherte) war ab dem 20. Juni 1949 bei dem Kläger als Diakonissen-Jungschwester tätig gewesen. Am 9. Mai 1954 wurde sie zum Diakonissenamt eingesegnet und war bis zum 31. Oktober 1980 bei dem Kläger als Krankenschwester tätig. Vom 1. November 1980 bis zum 16. Dezember 1981 wohnte die Versicherte als Feierabenddiakonisse bei dem Kläger. In § 16 Satz 7 der Satzung des Westpreußischen D-M-Krankenhauses vom 1. März 1946 war festgelegt:
"Alt und schwach oder sonst dienstunfähig gewordene Schwestern versorgt das Mutterhaus, solange dieselben im Mutterhaus bleiben. Ein Anspruch auf Pension oder Rente außerhalb des Hauses steht keiner Schwester zu."
Der Kläger entrichtete für die Versicherte vom 12. Januar 1950 bis zum 31. Oktober 1980 Beiträge zur Freiwilligen Rentenversicherung der Sozialpflichtversicherung der DDR in Höhe von 6,00 M monatlich. Die Versicherte bezog ab dem 1. November 1980 Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR in Höhe der damaligen Mindestrente von 270,00 M monatlich. Dabei wurden neun Arbeitsjahre, ein Zurechnungsjahr sowie die freiwilligen Beitragszahlungen in Höhe von 2430,00 M zugrundegelegt (Rentenbescheid des FDGB-Kreisvorstandes G vom 12. November 1980). Die Rente wurde an den Kläger abgeführt und die Versicherte erhielt ein monatliches Taschengeld von 100,00 M sowie bei Bedarf einmalige Leistungen.
Die Versicherte übersiedelte am 17. Dezember 1981 zu ihren Angehörigen in die ehemalige Bundesrepublik Deutschland und erhielt von dem Kläger aus diesem Anlass eine Starthilfe von 3000,00 M. Nach der Übersiedlung versuchte der Kläger mehrfach vergebens, die Versicherte zu einem schriftlichen Verzicht auf Rechte und Ansprüche ihm gegenüber zu bewegen. Der Kläger teilte u. a. mit, seine Versorgungspflicht werde bei Rückkehr der Versicherten in den Währungsbereich der DDR wieder aufleben.
Die Versicherte erhielt von der Beklagten ab dem 1. Februar 1982 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit einem Zahlbetrag von 585,20 DM. Dabei wurden die Zeiten ab dem 12. Januar 1950 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als Zeiten mit freiwilligen Beiträgen berücksichtigt (Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1982). Die freiwilligen Beitragszahlungen wurden der Leistungsgruppe 2 der weiblichen Versicherten in der Landwirtschaft nach dem FRG zugeordnet. Die Rente wurde ab dem 1. November 1985 wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in ein Altersruhegeld umgewandelt und ein Zahlbetrag von 624,00 DM ermittelt (Bescheid der Beklagten vom 3. September 1985).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 wandte sich die Versicherte an den Kläger mit der Bitte um Gewährung von Versorgungsansprüchen sowie unter dem 7. Juli 1994 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit der Bitte um Prüfung einer Altersversorgung. Der Kläger stellte sich gegenüber der Versicherten auf den Standpunkt, mit der Übersiedlung sei sie aus dem Mutterhaus ausgetreten, so dass kein Anspruch mehr auf Versorgung bestehe.
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung einer Nachversicherung von Mitgliedern der Kirche im Gebiet der ehemaligen DDR einen einmaligen Betrag von 100 Millionen EUR zur Verfügung gestellt hatte (vgl. Reiner Liebich: Zu § 233 a SGB VI: Nachversicherung von Ordensschwester in den neuen Bundesländern, DAngVers 5/97, Seite 272 f.), beauftragte der Beigeladene zu 2. das Diakoniewerk R-W mit der Abwicklung der Nachversicherungen. In dessen Schreiben vom 23. Dezember 1994 an die BfA wurde eine Überweisung von Nachversicherungsbeiträg...